LGBL_BU_20011112_47•Verordnung mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird
LGBL_BU_20011112_47Verordnung mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wirdGazette12.11.2001
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2001, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2000, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 562/1979, in Verbindung mit § 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Mai 1997, LGBl. Nr. 32, betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen wird wie folgt geändert:
„(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt in der
Kat. I: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Komfortwohnungen mit Zusatzausstattung (zB Spannteppiche, eingerichtete Küche, eingerichtetes Bad)
2,50 Euro je Quadratmeter,
Kat. II: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen ohne
Zusatzausstattung
1,80 Euro je Quadratmeter,
Kat. III: Wohnungen, die nach 1945 errichtet worden sind, ohne
Bad und Heizung oder Wohnungen, die vor 1945 errichtet worden
sind
1,20 Euro je Quadratmeter."
„§ 6
Sonderregelung für Einzelräume
Die monatliche Wohnungsvergütung (Grundvergütung und Betriebskosten) beträgt für Zimmer der
Kat. A: Komfortzimmer mit Zusatzausstattung (zB eigene Kochnische, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Telefon, Balkon)
115,00 Euro,
Kat. B: Einzelräume ohne Zusatzausstattung mit Kochgelegenheit,
Bad und Heizung
92,00 Euro,
Kat. C: Einzelräume mit Bad und Heizung
65,10 Euro,
Kat. D: Einzelräume ohne Bad mit Heizung
42,10 Euro,
Kat. E: Einzelräume ohne Bad und Heizung
19,10 Euro."
„§ 7
und Hausgärten
Die monatliche Vergütung beträgt
für Garagen 27,60 Euro,
für überdachte PKW-Abstellplätze 17,20 Euro,
für nicht überdachte PKW-Abstellplätze 13,80 Euro,
für Hausgärten 6,10 Euro."
„§ 8
Wertsicherung
Der Monatsmietwert gemäß § 4 sowie die monatliche Vergütung gemäß §§ 6 und 7 erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für April 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der jeweils maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung"). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Nießl
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