LGBL_BU_20011227_67•Gesetz vom 4. Oktober 2001 über das Besoldungsrecht der Landesbeamten
LGBL_BU_20011227_67Gesetz vom 4. Oktober 2001 über das Besoldungsrecht der LandesbeamtenGazette27.12.2001
Gesetz vom 4. Oktober 2001 über das Besoldungsrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und dem Dienststand angehören. Sie werden im Folgenden als „Beamte" bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, genannten Personen nicht anzuwenden.
§ 2
Dienstbehörde
Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
Gehaltsrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
§ 4
Bezüge
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
§ 5
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
§ 6
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag der die Änderung bewirkenden Ereignisse, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
§ 7
Auszahlung
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung").
(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 8
Vorrückung
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
§ 9
Hemmung der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
§ 10
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
(4) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
(5) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(6) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(8) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(9) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,
(10) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 9 Z 2 gewähren.
(12) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 11 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(13) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 8 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 11 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 11 Z 1 oder 2 zutreffen.
(14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 116 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(15) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(16) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 5 bis 8 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 9, 10, 12 und 13 anzuwenden.
(17) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1. das Studium, mit dem er das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt, oder
erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 3 bis 7, 11 oder 12 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.
§ 11
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
(3) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Tabelle nicht darstellbar.
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 12
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Verwendungszulage.
(4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen unter Einschluss der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 genannten Zulage höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluss einer allfälligen Verwendungszulage, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
§ 13
Kürzung und Entfall der Bezüge
(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
(2) Die Bezüge entfallen
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3a) Ist jedoch im Fall des Abs. 2 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubes am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(4) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 18 Abs. 1 LBDG 1997 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem 3. Hauptstück. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(5) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 14 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(6) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(7) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jeder Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(8) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 letzter Satz LBDG 1997 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 7 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(9) Der Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - des Beamten,
(10) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75 %. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75 % herabgesetzt, so gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gilt.
(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben von den Abs. 2, 9 und 10 unberührt.
(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 161a Abs. 2 oder § 161b Abs. 2 LBDG 1997 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
(13) Für die Dauer der Freistellung nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
(14) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(15) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
§ 14
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 15
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 14) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 15a
Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit für die Dauer von mehr als sechs Monaten an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in der Höhe von zwei Dritteln des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(2) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahme nach Abs. 1 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist ruhegenussfähig und der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Dienstverhinderung abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 zu berücksichtigen.
(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 14 in jedem Fall zu ersetzen.
§ 16
Wiederaufnahme in den Dienststand
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
§ 17
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
§ 18
Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 17 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 17 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
§ 19
Überstundenvergütung
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 LBDG 1997 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 17 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 59 Abs. 8 LBDG 1997 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 59 Abs. 4 Z 2 und 3 LBDG 1997, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 63 Abs. 3 LBDG 1997, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
§ 20
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 51 Abs. 6 LBDG 1997 gilt, gebührt für die über die im § 51 Abs. 2 LBDG 1997 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 17 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
§ 21
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 19 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 19 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(6) § 19 Abs. 7 und 8 ist anzuwenden.
§ 22
Journaldienstzulage
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 19 und 21 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen wird; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Monats durch Freizeit auszugleichen.
§ 23
Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 24
Mehrleistungszulagen
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 25
Belohnung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.
§ 26
Erschwerniszulage
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 27
Gefahrenzulage
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 28
Aufwandsentschädigung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, im 3. Hauptstück geregelt.
§ 29
Fehlgeldentschädigung
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 30
Fahrtkostenzuschuss
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 480 S monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(4) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(6) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(7) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er
(8) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 17 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an, in den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(10) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 31
Jubiläumszuwendung
(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 10 Abs. 8 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(6) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
(7) Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 184b Abs. 1 LBDG 1997 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in § 184b Abs. 1 LBDG 1997 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat.
§ 32
Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
(1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 369/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 17 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
§ 33
Personalzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in
handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage. Die
Personalzulage beträgt monatlich für Beamte
der Verwendungsgruppe A 7,11 %,
der Verwendungsgruppe B 6,10 %,
der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,
der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.
(3) Die Personalzulage ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes.
§ 34
Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
(7) Neu zu bemessen sind
(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
(11) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.
§ 35
Pensionsbeitrag
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
(3) Für Zeiträume, in denen
(4) Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ergibt.
(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 ergibt.
(6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 4 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(10) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:
(11) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(13) Während der Rahmenzeit nach § 161a oder 161b LBDG 1997 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 12 und 13 ergibt.
§ 36
Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 40 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 37
Sachleistungen
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.
§ 38
Vergütung für Nebentätigkeit
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 39
Abfertigung
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
§ 40
Bemessung der Abfertigung
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 39 Abs. 3,
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 39 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 39 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 39 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 39 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte
in handwerklicher Verwendung
§ 41
Gehalt
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht
(3) Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(4) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse III
in der in der Verwendungsgruppe
Gehaltsstufe E D C B A
Euro
1 992,9 1.038,4 1.084,1 1.221,1 1.532,4
2 1.005,6 1.059,1 1.111,5 1.255,2 -
3 1.018,2 1.079,6 1.138,8 1.289,5 -
4 1.030,7 1.100,2 1.166,3 1.323,6 -
5 1.043,1 1.120,8 1.193,7 1.358,0 -
6 1.055,6 1.141,1 1.221,1 1.394,6 -
7 1.068,3 1.161,7 1.248,3 1.432,3 -
8 1.080,8 1.182,2 1.275,7 - -
9 1.093,3 1.202,8 1.303,0 - -
10 1.106,0 1.223,3 1.330,4 - -
11 1.118,5 1.243,9 1.358,0 - -
12 1.131,1 1.264,3 1.387,3 - -
13 1.143,4 1.284,7 - - -
14 1.156,1 1.305,3 - - -
15 1.168,7 1.326,1 - - -
16 1.181,3 1.346,6 - - -
17 1.193,7 1.403,9 - - -
18 1.206,3 - - - -
(5) Das Gehalt beträgt für Beamte in handwerklicher Verwendung
in der Dienstklasse III
in der in der Verwendungsgruppe
Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
Euro
1 1.084,1 1.061,5 1.038,4 1.015,7 992,9
2 1.111,5 1.084,1 1.059,1 1.031,9 1.005,6
3 1.138,8 1.107,0 1.079,6 1.047,7 1.018,2
4 1.166,3 1.129,8 1.100,2 1.063,6 1.030,7
5 1.193,7 1.152,7 1.120,8 1.079,6 1.043,1
6 1.221,1 1.175,5 1.141,1 1.095,5 1.055,6
7 1.248,3 1.198,1 1.161,7 1.111,5 1.068,3
8 1.275,7 1.221,1 1.182,2 1.127,6 1.080,8
9 1.303,0 1.243,9 1.202,8 1.143,4 1.093,3
10 1.330,4 1.266,6 1.223,3 1.159,5 1.106,0
11 1.358,0 1.289,5 1.243,9 1.175,5 1.118,5
12 1.387,3 1.312,3 1.264,3 1.191,4 1.131,1
13 1.417,1 1.335,2 1.284,7 1.207,5 1.143,4
14 1.448,0 1.358,0 1.305,3 1.223,3 1.156,1
15 - 1.382,3 1.326,1 1.239,4 1.168,7
16 - 1.407,2 1.346,6 1.255,2 1.181,3
17 - 1.455,6 1.403,9 1.271,3 1.193,7
18 - - - 1.287,3 1.206,3
(6) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamte in
handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV
in der in der Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
Euro
1 - - 2.173,4 2.638,4 3.546,9 5.035,0
2 - 1.850,8 2.237,9 2.722,8 3.732,2 5.314,5
3 1.464,6 1.915,4 2.302,0 2.806,9 3.917,3 5.593,8
4 1.528,3 1.979,5 2.386,5 2.991,9 4.196,7 5.873,6
5 1.592,7 2.044,2 2.470,7 3.177,0 4.475,9 6.153,0
6 1.657,2 2.108,7 2.554,5 3.362,2 4.755,3 6.432,2
7 1.721,7 2.173,4 2.638,4 3.546,9 5.035,0 -
8 1.786,5 2.237,9 2.722,8 3.732,2 5.314,5 -
9 1.850,8 2.302,0 2.806,9 3.917,3 - -
(7) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
(8) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
(9) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt
§ 42
Dienstalterszulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
(2) Die §§ 8 und 9 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
§ 43
Verwaltungsdienstzulage
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen Euro
III bis V 124,1
VI bis IX 157,6
§ 44
Verwendungszulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
§ 45
Verwendungsabgeltung
(1) Leistet der Beamte, die im § 44 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 44 Abs. 2 bis 4, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 44 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
§ 46
Pflegedienstzulage
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
§ 47
Pflegedienst-Chargenzulage
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
§ 48
Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
§ 49
Zeitvorrückung
(1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 9 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 50
Beförderung
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppe A kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe dieser Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
(7) Die §§ 8 und 9 sind auf die in den Abs. 2, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.
§ 51
Überstellung
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom § 11 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des § 11 Abs. 3 oder 4 ergeben würde.
(3) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(4) Ist bei einer Überstellung nach § 11 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Lehrer
§ 52
Anwendung der Bundesvorschriften
Die §§ 55 bis 64b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
Reisegebührenrecht
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 53
Ersatz des Mehraufwandes
(1) Die Beamten haben nach Maßgabe dieses Hauptstückes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach diesem Hauptstück anfallenden Gebühren verrechnet werden.
(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Hauptstück, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Hauptstück hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung").
§ 54
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Landesregierung festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinden gelten.
§ 55
Gebührenstufen
(1) Es werden eingereiht:
(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.
(3) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.
(4) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Hauptstück in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.
Dienstreisen
§ 56
Ansprüche bei Dienstreisen
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
§ 57
Reisekostenvergütung
(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Wird auf Grund der Lage des Zielortes einer Dienstreise der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke kürzer als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort einer Dienstreise, so gebührt die Reisekostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 62 nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(3) Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden (Freitag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) und an Feiertagen sowie an Werktagen erst nach Dienstschluss begonnen werden, nicht die Dienststelle sondern der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke länger als die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Zielort der Dienstreise, so gebührt die Reisekostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 62 für die tatsächlich zurückgelegte längere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(4) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(5) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.
§ 58
Massenbeförderungsmittel
(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Hauptstückes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Landesregierung benützt werden.
Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
§ 59
Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn
(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für
(2) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, dass ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.
(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(4) Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 sind insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.
§ 60
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes
(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf eine höhere Schiffsklasse gebucht werden, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
§ 61
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges
Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
§ 62
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,
das kein Massenbeförderungsmittel ist
(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 59 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
cm3
je Fahrkilometer
..............................................................
..................0,113 Euro,
Fahrkilometer 0,201 Euro,
......... 0,349 Euro.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,043 Euro je Fahrkilometer.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 63).
(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, dass die Entschädigung 25 % des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.
(8) Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.
§ 63
Kilometergeld
(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken
(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 62 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.
(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.
(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1 Z 1.
§ 64
Beförderung von Reisegepäck
(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
mehr als 30 Tagen für 30 kg,
mehr als 14 Tagen für 20 kg,
mehr als 7 Tagen für 10 kg.
Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäckstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.
(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 % des Kilometergeldes.
(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Pauschalbetrag von je 1,45 Euro.
(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenden Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.
§ 65
Reisezulage
(1) Die Reisezulage beträgt:
in der Tagesgebühr in Euro Nächtigungsgebühr
Gebührenstufe Tarif I Tarif II in Euro
1 24,6 18,5 13,3
2a 27,9 20,9 15,3
2b 27,9 20,9 18,1
3 34,9 26,2 18,1
(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:
(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:
(4) Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne dieses Hauptstückes, so dass Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten.
(5) Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist, der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des früheren Aufenthaltes.
(6) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(7) Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 350 % der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(8) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 7 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15 % der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.
§ 66
Reisezulage – Sonderfälle
(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten die Reisezulage wie für Werktage. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2) Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.
§ 67
Ansprüche bei Unterbrechung eines Urlaubes
(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird; für die Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.
(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Beamten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.
§ 68
Dauer der Dienstreise
(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
(4) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.
§ 69
Tagesgebühr
(1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 65 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühren zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr
§ 70
Nächtigungsgebühr
(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 58 Abs. 2) gebührt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
(2) Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
§ 71
Dienstreisen in den Wohnort oder Dienstort
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.
Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 72
Ansprüche bei Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
Pauschalierung
§ 73
Festsetzung von Pauschalvergütungen
(1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Dienstbehörde an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Hauptstück zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Beamten die nach diesem Hauptstück zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.
Dienstzuteilung
§ 74
Zuteilungsgebühr
(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 69 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächst gelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
(6) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 41 LBDG 1997 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 84 bis 89 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlass der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
§ 75
Entfall und Kürzung der Zuteilungsgebühr
(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fallen für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 74 Abs. 2 ersetzt.
(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 74 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus Anlass eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
§ 76
Reisebeihilfe
Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 59 und 60 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen
im Ausland
§ 77
Allgemeines
(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.
§ 78
Nebenkosten
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 85 Abs. 1 Z 2, § 93, § 94 oder § 100 Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
§ 79
Reisekostenvergütung
(1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, ist Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.
(2) Bei Auslandsreisen nach § 77 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 57 Abs. 5 und in § 64 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,5 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,9 Euro.
(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.
(4) Muss der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 77 Abs. 1 Z 1 oder 2 teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.
§ 80
Reisezulage
(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 56 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 55 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat die Landesregierung die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.
§ 81
Bemessung der Reisezulage
(1) Die gemäß § 80 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 69 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.
(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 65 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr
in der Gebührenstufe ein Betrag von
1 6,9 Euro
2a und b 9,8 Euro
3 10,9 Euro
(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.
§ 82
Zuteilungsgebühr
(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 34.
(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und 100 % der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.
Versetzung
§ 83
Übersiedlungsgebühren
(1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 85) und der Frachtkostenersatz (§ 86).
(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat.
(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.
§ 84
Umfang der Übersiedlungsgebühren
Übersiedlungsgebühren sind
§ 85
Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.
§ 86
Frachtkostenersatz
(1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes
in den Gebst.bei ledigen Beamtenbei verheirateten Beamten
1 400 kg oder 6 Lademeter 5 000 kg oder 10 Lademeter
2a bis 3 800 kg oder 6 Lademeter 8 000 kg oder 16 Lademeter
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 %.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
§ 87
Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung
(1) Wenn der Beamte verpflichtet ist, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.
(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.
(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.
(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.
§ 88
Umzugsvergütung
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt:
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.
§ 89
Mietzinsentschädigung
(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für einen über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum entrichten muss. Die Entschädigung umfasst den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.
(2) In Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.
§ 90
Trennungsgebühr, Trennungszuschuss
(1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, dass er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.
(2) Beamte, die gemäß § 74 Abs. 2 ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.
(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 v.H. der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 v.H. der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.
(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächst gelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuss. Dieser besteht aus
(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuss während
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.
(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
§ 91
Reisebeihilfe
Für Beamte, die Trennungsgebühr beziehen, ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Auslandsversetzungen
§ 92
Allgemeines
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des § 91 anzuwenden.
§ 93
Zuschuss zum Reisekostenersatz
(1) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem
(2) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
§ 94
Ansprüche bei außerordentlichen Ereignissen
(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 64 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland reisen würden.
(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mussten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach § 5 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.
§ 95
Frachtkostenersatz
(1) Die in § 86 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstsätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 % erhöht werden.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
(3) § 93 Abs. 1 Z 2 ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamt ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
§ 96
Umzugsvergütung
(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 1 30 %, in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 2 80 % und in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 3 und 4 100 % des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 34), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 88 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 20 % der Hundertsatz 40 % tritt und dass vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 34) auszugehen ist.
§ 97
Mietzinsentschädigung
Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 89 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.
§ 98
Trennungsgebühr
Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 90 sind
§ 99
Ansprüche nach dem Ableben des Beamten
(1) Stirbt ein Beamter im ausländischen Dienstort, so sind die Kosten der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland vom Land zu tragen. Wird die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland überführt, so werden die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.
(2) Wenn die im § 85 Abs. 1 Z 2 und im § 93 Abs. 1 Z 1 genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 sowie der Frachtkostenersatz nach § 86.
(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung bei der letzten Dienstbehörde des Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen Kosten für die Überbringung seines Nachlasses ins Inland insoweit vom Land getragen, als sie die im § 86 Abs. 1 festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 100
Entschädigung für Besuchsreisen
(1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 5 eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfasst den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
Rechnungslegung
§ 101
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 67, 76, 91, 94, 100 oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 74 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
§ 102
Vorschuss
(1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
(2) Hat der Beamte einen Vorschuss erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuss gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 101 wird durch den Dauervorschuss nicht gehindert. Der Dauervorschuss ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuss besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4) Der Vorschuss oder ein Vorschussrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
§ 103
Richtigkeit der Angaben
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Hauptstückes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Vorgesetzte für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
§ 104
Anweisung
Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlasst ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
Sonderbestimmungen
§ 105
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
§ 106
Waldstandsaufnahme
Für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 108 sinngemäß anzuwenden.
§ 107
Agrardienst
(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.
(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist bei der Durchführung der Feldarbeit § 108 sinngemäß anzuwenden.
§ 108
Vermessungsdienst
Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.
§ 109
Straßenbaudienst
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt die Dienstbehörde. Hiebei können insbesondere von § 69 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 110
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungs-
veranstaltungen
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Hauptstück, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 69 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Vertragsbedienstete
§ 111
Sinngemäße Anwendung; Gebührenstufen
Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, anzuwenden. Die Landesvertragsbediensteten werden jedoch in folgenden Gebührenstufen eingereiht:
Schlussteil
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 112
Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Übergangsbestimmungen
§ 113
Vorrückungsstichtag
(1) Auf Beamte, die
(2) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 10 erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Beamten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.
(3) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 8 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.
(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
(6) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 3 und 5 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(7) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 6 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 3 bis 7 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 15 anzurechnen.
§ 114
Außerdienststellung
Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
§ 115
Erschwerniszulage
§ 19a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten der 13. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 20/1999, geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden
§ 116
Haushaltszulage und Kinderzulage
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 für die Landesbeamten geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
§ 117
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. September 1995 angetreten worden sind, ist § 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 für die Landesbeamten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 35 Abs. 10 ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.
§ 118
Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen.
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Euro die Gehaltsstufe Euro
19 1.218,8 18 1.464,6
20 1.231,3 19 1.528,3
b) in den Verwendungsgruppen A, B und C
in der die Gehaltsstufe
Dienstklasse 10 9 7
Euro
IV 1.979,5 - -
V 2.386,5 - -
VI 2.991,9 - -
VII 4.196,7 - -
VIII - 5.593,8 -
IX - - 6.711,8
die in der Dienstklasse
Gehalts- IV III
Stufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
Euro
10 1.979,5 - - - -
18 - 1.504,6 1.464,6 - -
19 - 1.554,8 1.528,3 1.303,0 1.218,8
20 - - - 1.319,3 1.231,3
§ 119
Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.
§ 120
Weitergelten von Verordnungen als Landesgesetze
Die nachstehend angeführten Verordnungen gelten solange als Landesgesetze weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen gleichartigen Verordnungen in Kraft treten.
Schlussbestimmungen
§ 121
Teuerungszulagen
(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Landesregierung Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 4 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.
§ 122
Verweisung
(1) Soweit in Landesgesetzen auf durch § 112 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 oder auf Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 verwiesen wird, treten - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit in Landesgesetzen, mit Ausnahme des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, auf dieses Gesetz oder auf das Landesbeamtengesetz 1985 verwiesen wird, beträgt für die in den Anwendungsbereich der Verweisungsgesetze fallenden Personen die besondere Entschädigung gemäß § 62 Abs. 3 je Fahrkilometer um 0,07 Euro mehr als für Landesbeamte.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 123
Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.
§ 124
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
Anlage
(zu § 10 Abs. 3 Z 3)
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 10 Abs. 3 Z 2 beträgt
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