LGBL_BU_20020109_9•Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutz- dokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO)
LGBL_BU_20020109_9Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutz- dokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO)Gazette09.01.2002
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO)
Aufgrund des § 94e Abs. 2 Z 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 78 LArbO ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 2
Inhalt
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Soweit für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in diesem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 90d LArbO gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte und TRK-Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 3
Überprüfung und Anpassung
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung der Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 77 Abs. 6 und 7 LArbO muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
§ 4
Zuständige Personen
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
Anlage
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen
bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine
Gefährdung von Arbeitnehmern
festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung der Arbeitsstätte:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten
Dienstnehmer:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 77 LArbO) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:
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