LGBL_BU_20020116_19•Gesetz, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird
LGBL_BU_20020116_19Gesetz, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wirdGazette16.01.2002
Gesetz vom 4. Oktober 2001, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (12. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landesvertragsbedienstetengesetz 1985), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:
„§ 2b
Bildungskarenz
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann mit dem Vertragsbediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Hiebei ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(3) § 29d Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, und § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2001, sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden."
‚(6) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2001) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.'
Artikel II
(1) Art. I Z 1 tritt - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die auf die Landesvertragsbediensteten für sinngemäß anwendbar erklärten Bundesgesetze für die Vertragsbediensteten des Bundes in Kraft treten.
(2) Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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