Gesetz vom 22. November 2001, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung und des Burgenländischen Landtages, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates für Burgenland sowie dem Direktor des Burgenländischen Landes-Rechnungshofes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz."
„(1) Für die Mitglieder der Landesregierung, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %