Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und, soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung, die aus der Anlage ersichtliche Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juli 1991, mit der eine Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 87, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 42/1992, 46/1994 und 27/1998, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Nießl
Anlage
Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen
Landesregierung
Landesamtsdirektion
Abteilung 1 - Personal
Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen
Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung
Abteilung 4 a - Agrar- und Veterinärwesen
Abteilung 6 - Soziales, Gesundheit und Wohnbauförderung
Abteilung 7 - Kultur, Wissenschaft und Archiv
Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau
Abteilung 9 - Wasser- und Abfallwirtschaft