LGBL_BU_20020220_34•Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor sowie der Wertausgleich für das Jahr 2001 festgesetzt werden
LGBL_BU_20020220_34Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor sowie der Wertausgleich für das Jahr 2001 festgesetzt werdenGazette20.02.2002
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 2002, mit der der Anpassungsfaktor sowie der Wertausgleich für das Jahr 2001 festgesetzt werden
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 45 lit. b und Z 55 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2001, der §§ 25 und 37 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/1998, des § 9 Abs. 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/1998, der §§ 25 Abs. 5 und 38 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1999, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 41a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird verordnet:
§ 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, dem Burgenländischen Bezügegesetz, dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 und dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sowie für die Anpassung der zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt.
§ 2
Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 26 des Pensionsgesetzes 1965, die im Februar 2001 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt zu jedem für Februar 2001 auszuzahlenden Ruhe- und Versorgungsbezug als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1 % des Vierzehnfachen des jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezuges, auf den § 1 anzuwenden ist und auf den im Februar 2001 Anspruch besteht, höchstens jedoch 1 600 S.
Für die Landesregierung:
Nießl
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