Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde Tadten
auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft | Omnilex
LGBL_BU_20020328_45•Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde Tadten
auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft
Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde Tadten
auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft
LGBL_BU_20020328_45Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde Tadten
auf die örtlich zuständige BezirkshauptmannschaftGazette28.03.2002
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. März 2002, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Tadten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Tadten wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):