LGBL_BU_20020617_61•Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001)
LGBL_BU_20020617_61Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001)Gazette17.06.2002
Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) als Gemeinsame Marktordnung für Wein bezeichnet.
(2) Weinbaufluren sind Grundflächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein gemäß §§ 10 und 11 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, geeignet sind. Es sind dies
(3) Als Weingarten gilt
(4) Als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gilt eine Anpflanzung von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind.
(5) Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
(6) Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(7) „Nachpflanzen" ist das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.
Beschränkungen des Weinbaus
§ 3
Flächen- und sortenmäßige Anpflanzbeschränkungen; Bewässerung
(1) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen.
(2) Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (§ 13) ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Abs. 1 sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen Artikel 2 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein bepflanzt wurden, zu veranlassen.
(6) In Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(7) Die Landesregierung hat die nach Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).
§ 4
Weinbaufluren
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können die von ihnen erlassenen Verordnungen über die Festsetzung der Weinbaufluren ändern, wenn Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren gemäß § 1 des Weinbaugesetzes 1969 aufgewiesen hatten, nicht berücksichtigt wurden. Weiters können die Bezirksverwaltungsbehörden ihre nach dem Weinbaugesetz 1980 und dem Weinbaugesetz 1998 erlassenen Verordnungen ändern, wenn durch unklare Formulierungen, falsche Zeichensetzung oder offensichtliche Unrichtigkeiten Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren nicht aufwiesen, in diese Verordnungen aufgenommen wurden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können ferner, wenn die Verminderung oder Auflassung von Weingartenflächen in bestehenden Weinbaufluren oder Teilen davon („alten Fluren") im Interesse des Nationalparks Neusiedlersee - Seewinkel oder des Naturschutzes liegt oder wenn es aus weinbaulichen Gründen sinnvoll ist (zB Frostgefahr), diese alten Fluren auflassen und ihnen in der Größe entsprechende Gebietsteile als Weinbaufluren festsetzen, wenn diese Gebietsteile nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Kelter- oder Tafeltrauben in natürlicher Reife hervorzubringen.
(3) Voraussetzung für die Neufestsetzung von Weinbaufluren gemäß Abs. 2 ist ein vom Gemeinderat zu beschließender Antrag der Gemeinde. Dieser Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die Eigentümer von zwei Dritteln der als Weinbaufluren aufzulassenden und der neu festzusetzenden Flächen mit der Auflassung bzw. Neufestsetzung einverstanden sind. Bei neu festzusetzenden Weinbaufluren muss überdies die Zustimmung von zwei Dritteln der Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Abstand von 50 m von den in Aussicht genommenen Grenzen der neuen Fluren vorliegen. Die neu festgesetzte Weinbauflur muss mindestens 25 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn sie an eine bestehende Flur angrenzt; ein Angrenzen ist auch dann anzunehmen, wenn sich dazwischen Flächen in geringfügigem Ausmaß befinden, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind (Waldfläche, Bachläufe u. dgl.). Die im ersten Satz vorgesehene Antragstellung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4) In einer alten Flur bestehende Weingärten dürfen weiter bewirtschaftet werden. Wird ein Weingarten in einer alten Flur gerodet, so darf das Recht auf Wiederbepflanzung auf der gerodeten Fläche nur in dem Ausmaß beansprucht werden, in welchem dem Weinbautreibenden in der neu festgesetzten Flur eine Fläche zum Pflanzen nicht zur Verfügung steht. Das Recht auf Wiederbepflanzung darf auf der gerodeten Fläche weiters dann nicht beansprucht werden, wenn und insoweit der Weinbautreibende seine Fläche in der neu festgesetzten Flur aufgrund eines anderen Rechtes auf Wiederbepflanzung bepflanzt hat.
(5) Flächen außerhalb einer Weinbauflur, die vor dem 1.1.1995 bepflanzt wurden, können in eine bestehende Weinbauflur einbezogen werden, wenn sie
Hiebei darf eine Auspflanzungsdichte von 50 % der einbezogenen Flächen nicht unterschritten werden.
(6) Weingärten außerhalb einer Weinbauflur, die vor dem 1.1.1995 bepflanzt wurden und in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einer bestehenden Weinbauflur (Abs. 5) stehen, können zu einer Weinbauflur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 1 vorliegen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf in jenen Katastralgemeinden, in denen keine Weinbaufluren nach Abs. 1 bestehen, Gebietsteile als Weinbauflur festsetzen, wenn diese nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben in natürlicher Reife hervorzubringen. Diese Gebietsteile müssen eine Hanglage aufweisen.
(8) Wird eine Änderung von Weinbaufluren durch die neue Flureinteilung im Zuge eines Verfahrens zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke erforderlich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Änderung spätestens zwei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 26 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, mit Verordnung festzusetzen.
(9) Haben Weinbaufluren eine wesentliche Verminderung ihrer Fläche erfahren (zB durch Verbauung), dürfen die Weinbaufluren ohne Flächenvergrößerung geändert werden.
(10) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 9 ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 9 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
§ 5
Wiederbepflanzung
(1) Dem Weinbautreibenden, der
(2) Weiters darf das Recht auf Wiederbepflanzung von einem Weinbautreibenden dann ganz oder teilweise auf einen anderen Weinbautreibenden für Anpflanzungen im Land übertragen werden, sofern die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst und eine Zustimmungserklärung des übertragenden Weinbautreibenden vorliegt. Die übertragene Fläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(3) Die Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung ist vom Rechtserwerber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Hauptbetriebsstätte des Übertragenden liegt, zu melden (§ 11 Abs. 5). Hauptbetriebsstätte ist die Stelle, von der aus die Weingärten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(4) Die Landesregierung hat ein Formblatt für die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten mit Verordnung kundzumachen.
(5) Wiederbepflanzungsrechte sind spätestens vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.
(6) Durch die Rodung eines in einer Weinbauflur gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 liegenden Weingartens entsteht kein Recht auf Wiederbepflanzung, es sei denn, es handelt sich bei dem gerodeten Weingarten um einen auslaufenden Weingarten gemäß dem Weinbaugesetz 1969 oder es wurde für diesen Weingarten ein Recht auf Wiederbepflanzung erworben.
§ 6
Neuanpflanzungen
Neuanpflanzungen sind nur für folgende Zwecke zulässig:
Sonderanlagen
§ 7
Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind. Solche Anlagen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Trauben aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.
(2) Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut dürfen auch außerhalb von Weinbaufluren angelegt werden. Trauben aus diesen Anlagen dürfen nicht zu Wein verarbeitet werden.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage, sofern sie außerhalb einer Weinbauflur liegt oder die Voraussetzungen für ein Wiederbepflanzen oder für ein Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (§§ 5 und 13) nicht vorliegen, bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.
§ 8
Pflanzungen zu Versuchszwecken
(1) Das Pflanzen von nicht in der Rebsorten-Klassifizierungsverordnung gemäß § 3 Abs. 7 angeführten Rebsorten ist zu folgenden Zwecken zulässig:
(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Antrag sind Ort und Größe der geplanten Pflanzung, Rebsorten und Versuchszweck anzuführen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.
(4) Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.
Weinbauaufsicht
§ 9
Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Weinbautreibenden die Kennzeichnung von Weingärten durch Anführung der Grundstücksnummern auftragen.
§ 10
Ländervereinbarung
Werden auf Grund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragspartner bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.
§ 11
Weinbaukataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).
(2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen:
Neigungsklasse 1 0 bis 16 %
Neigungsklasse 2 über 16 %
Neigungsklasse 3 über 26 %
Neigungsklasse 4 über 40 % und für Terrassenwein-
gärten, wenn ihre Terrassenabstützungen
durch bauliche Vorkehrungen, wie zB
durch Steinmauern, gesichert sind und
die Hangneigung mehr als 26 % beträgt
Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung
über 50 % und für Terrassenweingärten,
wenn ihre Terrassenabstützungen durch
bauliche Vorkehrungen, wie zB durch
Steinmauern, gesichert sind und die
Hangneigung mehr als 40 % beträgt.
Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzenden niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Führung des Bezirksweinbaukatasters der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.
(5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(6) Die Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden.
(7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten.
(8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen.
§ 12
Übermittlung von Daten
(1) Die Daten des Bezirksweinbaukatasters können
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Bezirksweinbaukatasters zu erteilen.
(4) Gesamtauswertungen können amtlich veröffentlicht werden.
Regionale Reserve; Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 13
Regionale Reserve
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten. Verwalterin dieser Reserve ist die Landesregierung.
(2) Der regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt:
(3) Inhabern von Wiederbepflanzungsrechten steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Landesregierung als Verwalterin der regionalen Reserve ein ihnen zustehendes Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten. Die Landesregierung hat die katasterführende Bezirksverwaltungsbehörde von der Abtretung zu verständigen.
(4) Wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist, hat die Landesregierung mit Verordnung einen vom Land zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflanzungsrechten an die regionale Reserve festzusetzen. Hiebei ist auf den Marktwert solcher Rechte Bedacht zu nehmen.
(5) Die Rechte aus der regionalen Reserve werden über Antrag wie folgt zugeteilt:
(6) Die Landesregierung hat die katasterführende Bezirksverwaltungsbehörde über die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve zu verständigen. Falls dieses Pflanzungsrecht nicht innerhalb der in Abs. 2 Z 2 genannten Frist ausgeschöpft wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung mitzuteilen.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte ermächtigt.
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß § 15 Abs. 1 Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden
(2) Die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 54/1982, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wurde, gilt als Verordnung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 außer Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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