Landesverfassungsgesetz vom 18. April 2002, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
„§ 33b
Umweltgemeinderat
(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten."