LGBL_BU_20020913_94•Gesetz, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 1988 und das Fischereigesetz 1949 geändert werden
LGBL_BU_20020913_94Gesetz, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 1988 und das Fischereigesetz 1949 geändert werdenGazette13.09.2002
Gesetz vom 27. Juni 2002, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 1988 und das Fischereigesetz 1949 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Federwild sowie für die Haarwildarten Wolf, Bär, Fischotter, Wildkatze und Luchs mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies
(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4
„(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 82 Abs. 4 genannten Wildarten."
„(5) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen."
Artikel II
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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