LGBL_BU_20021024_103•Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002
LGBL_BU_20021024_103Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002Gazette24.10.2002
Gesetz vom 10. Juli 2002 über das Pensionsrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 3 Anwartschaft
§ 4 Dienstbehörde
Pensionsrecht
Ruhebezug
§ 5 Anspruch auf Ruhebezug
§ 6 Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 7 Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 8 Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 9 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses
§ 11 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 12 Zurechnung
§ 13 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§ 14 Ablösung des Ruhebezuges
Beitrag
§ 15 Beitragspflicht und Beitragshöhe
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 16 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 17 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
§ 18 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 19 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 20 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 21 Meldung des Einkommens
§ 22 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 23 Übergangsbeitrag
Versorgungsbezug der Waise
§ 24 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 25 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 26 Anspruch und Ausmaß
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 27 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 28 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung
des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden
Ehegatten
§ 29 Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 30 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und
Hinterbliebene
§ 31 Kinderzulage
§ 32 Kinderzurechnungsbetrag
§ 33 Ergänzungszulage
§ 34 Sonderzahlung
§ 35 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 36 Sachleistungen
§ 37 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf
Grund einer früheren Auslandsverwendung
§ 38 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der
Abtretung
§ 39 Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich
wiederkehrenden Geldleistungen
§ 40 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
§ 41 Auszahlung der Geldleistungen
§ 42 Ärztliche Untersuchung
§ 43 Kostenersatz
§ 44 Meldepflicht
§ 45 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 46 Verjährung
§ 47 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und
Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 48 Wertausgleich
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
§ 49 Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 50 Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 51 Bestattungskostenbeitrag
§ 52 Pflegekostenbeitrag
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 53 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des
Dienststandes
§ 54 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des
Ruhestandes
§ 55 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des
überlebenden Ehegatten
Unterhaltsbezug
§ 56 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten
§ 57 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
§ 58 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines
ehemaligen Beamten des Ruhestandes
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten,
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 60 Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
§ 61 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 62 Wirksamkeit der Anrechnung
§ 63 Besonderer Pensionsbeitrag
§ 64 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen
mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsregelung)
§ 65 Begriffsbestimmungen
§ 66 Teilpension bei Zusammentreffen von Pensionen und
Erwerbseinkommen
§ 67 Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 68 Meldepflicht
§ 69 Anpassung der Betragsgrenzen
Nebengebührenzulagenrecht
§ 70 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 71 Pensionsbeitrag
§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 73 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss
§ 74 Beitrag
§ 75 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 76 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 77 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 79 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zum Land Burgenland oder zu einer
anderen inländischen Gebietskörperschaft
§ 80 Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus
einem früheren Dienstverhältnis bei denÖsterreichischen
Bundesbahnen
§ 81 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
§ 82 Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren
1970 und 1971 aufgenommenen Beamten
§ 83 Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem
Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige
Schlussteil
Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 84 Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985
§ 85 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zum Pensionsrecht
§ 86 Ruhegenussvordienstzeiten
§ 87 Witwerversorgung
§ 88 Besonderer Pensionsbeitrag
§ 89 Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 90 Waisenversorgung für Wahlkinder
§ 91 Berechnung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene
§ 92 Anspruch auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses;
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für
den Fall des Todes des Beamten
§ 93 Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 94 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 95 Haushaltszulage und Kinderzulage
§ 96 Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 97 Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 98 Beitrag
§ 99 Kinderzurechnungsbetrag
§ 100 Pensionsbeitrag
§ 101 Erhöhung des Ruhegenusses
§ 102 Vergleichsruhegenuss
§ 103 Vergleichsberechnung
§ 104 Zurechnung; Ausmaß, Erhöhung und Verminderung der
Witwen- und Witwerversorgung
§ 105 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
§ 106 Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
§ 107 Teilpensionsregelung
Übergangsbestimmungen zum Nebengebührenzulagenrecht
§ 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 109 Berechnung der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 110 Kürzung der Nebengebührenzulage bei Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 111 Ausmaß der Nebengebührenzulage
Gemeinsame Übergangsbestimmungen
§ 112 Anrechnung ausgezahlter Leistungen
§ 113 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
Schlussbestimmungen
§ 114 Verweisung
§ 115 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 116 Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen
§ 117 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Das 2. Hauptstück regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Das 3. Hauptstück regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(3) Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Bediensteten. Nicht als Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen.
(4) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(5) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(6) Kinder sind
(7) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(8) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(9) Dieses Gesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, geltenden Fassung, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 3 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
§ 2
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
§ 3
Anwartschaft
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
§ 4
Dienstbehörde
Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
Pensionsrecht
Ruhebezug
§ 5
Anspruch auf Ruhebezug
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 6
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 7
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 156a LBDG 1997 beträgt - abweichend von Abs. 2 - das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt, wenn
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 156a LBDG 1997 - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(7) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
§ 9
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) und dem Väter-Karenzgesetz (VKG) zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
§ 10
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
(2) Der Ruhegenuss darf
§ 11
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 12
Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
§ 13
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
§ 14
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
Beitrag
§ 15
Beitragspflicht und Beitragshöhe
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
Die Bemessungsgrundlage im Sinne des ersten Satzes umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 31 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 31 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 33 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 16
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 17
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 sind Anwartschaft oder Ansprüche
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist:
(5) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus:
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:
(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus
(8) Stichtag im Sinne des Abs. 4 Z 2 und des Abs. 6 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
§ 18
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz
(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 17 Abs. 3 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 125 % der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.
§ 19
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 33 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 20
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 65 Z 4 lit. a bis c genannten Einkünfte.
(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.
§ 21
Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 18 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 46 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 22
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 45 zu ersetzen.
§ 23
Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 16 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 16 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 47 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Versorgungsbezug der Waise
§ 24
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
(11) Einkünfte im Sinn dieses Hauptstückes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 25
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 26
Anspruch und Ausmaß
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3 bis 6 und 30 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 27
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 12 zugerechnet worden wäre.
§ 28
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des
überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des
überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
§ 29
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) § 14 Abs. 2 bis 5 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.
§ 30
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und
Hinterbliebene
§ 31
Kinderzulage
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 32
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bemessung der gemäß § 33 Abs. 5 jeweils festgesetzte Mindestsatz für Witwen(Witwern) zugrunde zu legen ist.
(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG gemäß § 63 Abs. 2 Z 2 beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 33
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren
monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht,
gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen
dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den
vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 24 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen.
Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung
des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt
die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne
Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 34
Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 35
Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat,
unverschuldet in Notlage geraten oder
liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 36
Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 37
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss
auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 34 Abs. 1 LBBG 2001, wenn
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 34 Abs. 11 LBBG 2001 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
§ 38
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 39
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich
wiederkehrenden Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 40
Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung").
§ 41
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt das Land.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 13 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebede Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 42
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Landesregierung durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 43
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 44
Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 21 bleibt unberührt.
§ 45
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in einem sachlich unangemessenen Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(5) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 46
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
§ 47
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes
und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
(1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.
§ 48
Wertausgleich
§ 299a ASVG ist auf Landesbeamte und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
§ 49
Anspruch auf Todesfallbeitrag
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 50
Ausmaß des Todesfallbeitrages
Der Todesfallbeitrag beträgt 300 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 51
Bestattungskostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 52
Pflegekostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 53
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des
Dienststandes
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 16 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die
ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu
erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 47 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 54
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des
Ruhestandes
(1) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 16 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 55
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Unterhaltsbezug
§ 56
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 57
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
§ 58
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen
Beamten des Ruhestandes
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 59
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 60
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche
Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades
erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren,
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Von der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3
angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit
liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung
sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
§ 61
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand
ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen
Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch
schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine
Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten
gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet
werden.
(5) Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht
anzuwenden ist.
(6) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb
kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der
bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten
abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten
anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages
der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an
das Land zu
leisten.
§ 62
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
§ 63
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält,
hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,
so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte
abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine
Angehörigen, als
sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung
gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder aus § 35 Abs. 2 LBBG 2001, jeweils in
der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden
Fassung,
ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug,
Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung
hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich
wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt
werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere
Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten
eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90
Monatsraten bewilligt
werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere
Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten
Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens
des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist
kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur
Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt
mit dem Tod
des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine
Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben,
so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch
aushaftenden besonderen
Pensionsbeitrages.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden,
sind nach dem VVG zu vollstrecken.
§ 64
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den
Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit
auf Antrag als
ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen
besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 63 gelten
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 11,75 beträgt und die
Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen
Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt
hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf
Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen
mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsregelung)
§ 65
Begriffsbestimmungen
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe
Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
übersteigt. Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme
auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a
Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen.
§ 66
Teilpension bei Zusammentreffen von Pensionen und
Erwerbseinkommen
(1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus
der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf
Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch
auf
Teilpension.
Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der
einzelnen Pension
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und
nicht zahlbare
Pensionen nicht zu berücksichtigen.
Lebensjahr
wirksam geworden ist,
von den ersten 881,69 Euro ............................. 0
%,
von den weiteren 440,80 Euro .......................... 30
%,
von den weiteren 440,80 Euro .......................... 40
%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50
%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
vollendeten 60.
Lebensjahr, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam
geworden ist,
von den ersten 1 322,49 Euro .......................... 0
%,
von den weiteren 440,80 Euro .......................... 30
%,
von den weiteren 440,80 Euro .......................... 40
%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50
%.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein
einen Anspruch auf Vollpension.
§ 67
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren
(zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden
Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit
erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig
das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige
Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension
vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zugrunde zu legen,
sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft
macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld,
Sonderzahlungen,
Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
§ 68
Meldepflicht
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen
nach ihrer
Aufnahme zu melden.
§ 69
Anpassung der Betragsgrenzen
(1) Die im § 66 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2003, mit dem
jeweiligen
Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors
hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.
Nebengebührenzulagenrecht
§ 70
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf
Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten
haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 4 oder 8 LBBG 2001 entfallene
anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt
1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden
Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer
allfälligen
Teuerungszulage.
(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden
Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.
§ 71
Pensionsbeitrag
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen
Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Oktober 2000 ....................................11,65 %,
ab 1. Jänner 2001 ..................................... 11,55 %,
ab 1. Jänner 2002 ..................................... 11,45 %,
ab 1. Jänner 2003 ..................................... 11,35 %,
ab 1. Jänner 2004 ..................................... 11,25 %,
ab 1. Jänner 2005 ..................................... 11,15 %,
ab 1. Jänner 2006 ..................................... 11,05 %,
ab 1. Jänner 2007 ..................................... 10,95 %,
ab 1. Jänner 2008 ..................................... 10,85 %,
ab 1. Jänner 2009 ..................................... 10,75 %,
ab 1. Jänner 2010 ..................................... 10,65 %,
ab 1. Jänner 2011 ..................................... 10,55 %,
ab 1. Jänner 2012 ..................................... 10,45 %,
ab 1. Jänner 2013 ..................................... 10,35 %
und
ab 1. Jänner 2014 ..................................... 10,25 %.
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
§ 72
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt
eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des
Ruhebezuges.
§ 73
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuss
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.
Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1
% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage
geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer
allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 8 Abs. 2
und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten
zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten
aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 7) nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 79 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder
gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und
wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
§ 74
Beitrag
§ 15 und § 98 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
§ 75
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende
Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen
Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten
abgefunden
worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
§ 76
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum
Versorgungsgenuss
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
§ 77
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag
eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis
zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch
auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum
Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich
aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 76
gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag
eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis
zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt. Die Bestimmungen des § 76 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
§ 78
Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der
sich nach den §§ 73, 76 oder 77 ergebenden und nach § 40
gerundeten
Nebengebührenzulage.
§ 79
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zum Land Burgenland oder
zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zum Land Burgenland
oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren
Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf
Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit
Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu
berücksichtigen
sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf
Nebengebührenwerte (ein-schließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren
Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch
kein
rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
§ 80
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus einem früheren Dienstverhältnis bei den
Österreichischen Bundesbahnen
Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren
Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher
oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
§ 81
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des
Dienststandes
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt
für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von
Nebengebührenwerten,
wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine
in einem
Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im
bestehenden
Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 ............ 1/4
von 1951 bis 1960 ............ 3/8
von 1961 bis 1971 ............ 3/4
(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in
einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden sind,
berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden
Dienstverhältnis
ruhegenussfähig sind.
§ 82
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen Beamten
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, der aber
erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden
ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, der aber
erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist,
gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden
Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen
zutreffen, vor seiner Aufnahme in den Landesdienst in einem Dienstverhältnis zu
einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 80
und 81 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Landesdienst bezogenen
Nebengebühren
auszugehen ist.
§ 83
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
Für Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene und Angehörige gelten die §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes sinngemäß.
Schlussteil
Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 84
Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
§ 85
Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben für jene Personen, auf die sie
am 31. Dezember 2002 anzuwenden waren, weiter in Kraft:
Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des
öffentlichen
Dienstes durch die Republik Österreich,
Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und
sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung
des
Ruhegenusses,
Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem
Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sondern
Pensionsversorgung nach
dem LBPG 2002 gebührt,
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zum Pensionsrecht
§ 86
Ruhegenussvordienstzeiten
(1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten
Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu
einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht
vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung
übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem
Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als
dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 1 und § 10) erforderlich ist.
(3) Soweit das Land für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten
keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 63
gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz sieben beträgt, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung
entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
erreicht hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des Ruhegenussvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, in der nach dem
Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Anrechnungsansuchen noch
nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages -
abweichend vom § 63 Abs. 3 - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.
§ 87
Witwerversorgung
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuss, wenn seine
Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst
worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn
seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der
weibliche Beamte
nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann
Anspruch haben, gebühren vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und
bedürftig, so
entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden
Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach
dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum 10. Jänner 1987
verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit 10. Jänner 1987 an,
wenn der Antrag bis 10. Jänner 1988 gestellt wird. In allen übrigen Fällen
gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an;
wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag
an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz
erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuss. Die nach diesem Zeitpunkt
allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die
nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
§ 88
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Die im § 63 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines
besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen
Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder
dem VKG gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.
(2) § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in
der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 für die Landesbeamten
geltenden Fassung
sind weiter anzuwenden, wenn
Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, seither
ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen
Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt.
§ 89
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
Ein Versorgungsgenuss gemäß § 26 Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach
dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist,
gebührt der Versorgungsgenuss vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1995 gestellt wird. Ist der Tod des Beamten in den Jahren 1994 oder
1995 eingetreten, so verlängert sich die im § 26 Abs. 3 zweiter Satz genannte
Antragsfrist um einundzwanzig Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 26 Abs. 2 erlischt ein außerordentlicher
Versorgungsgenuss; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten
außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 26 Abs. 2 gebührenden
Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses
zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990
geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes
gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
§ 90
Waisenversorgung für Wahlkinder
Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz
1985 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu bemessen,
sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt,
dass
dies für sie günstiger ist.
§ 91
Berechnung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene
(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen für Hinterbliebene,
die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben,
sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse
und Versorgungsgenusszulagen weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen von Witwern und früheren
Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d
des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen,
sofern sie nicht
erwerbsunfähig und bedürftig sind.
§ 92
Anspruch auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses;
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für den
Fall des Todes des Beamten
(1) Die §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 und 27 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen
Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme
bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes
ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen oder stehen, sowie deren Hinterbliebene mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und
erhöht sich
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des
Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
§ 93
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
War am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder
Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits
eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985
geltenden Fassung sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die
zwischen 1. September und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985
bis 31. August 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 94
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985
bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung ist
§ 95
Haushaltszulage und Kinderzulage
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit
Ablauf des 31. August 1995.
(2) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. September 1995 als
Ansprüche auf Kinderzulage.
§ 96
Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet
worden ist, sind die §§ 4 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997
geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
§ 97
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug hatten, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der
folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl "560" in § 17 Abs. 4 Z 2
und Abs. 6 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2000 364
2001 378
2002 392
2003 406
2004 420
2005 434
2006 448
2007 462
2008 476
2009 490
2010 504
2011 518
2012 532
2013 546
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten
Jahr, so sind die Zahlen "216" in § 7 Abs. 1 Z 3 jeweils durch
folgende Zahlen
zu ersetzen:
Jahr Zahl
2003 12
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
2016 168
2017 180
2018 192
2019 204
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten
Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a
bis e jeweils
durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d
lit. e
2003 11 11 10 10
10
2004 23 22 21 20
20
2005 35 33 32 31
30
2006 46 44 43 42
40
2007 58 55 54 52
50
2008 70 67 65 63
60
2009 81 78 75 73
70
2010 93 89 86 84
80
2011 105 101 97 94
90
2012 116 112 108 105
100
2013 128 124 119 115
110
2014 140 135 130 125
120
2015 152 146 140 136
130
2016 163 157 151 146
140
2017 174 169 162 157
150
2018 186 180 173 168
160
2019 197 191 184 178
170
(5) § 8 Abs. 4 ist
§ 98
Beitrag
(1) Der Beitrag gemäß § 15 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse
nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
(2) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen
Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Beitrag nach § 15
zu entrichten. Die in Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten jeweils
für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
§ 99
Kinderzurechnungsbetrag
§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden
aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
§ 100
Pensionsbeitrag
(1) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des
besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich
für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(2) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des
besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich
für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019
vollenden werden,
um 1,5 Prozentpunkte.
§ 101
Erhöhung des Ruhegenusses
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei
die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 102
Vergleichsruhegenuss
(1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen
Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 8 Abs. 2 bis 7 ist anzuwenden.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines
Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
Landesbeamtengesetz 1985 vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden
Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten
Bezügen
verpflichtet hat oder
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
LBDG 1997, während derer die Lehrverpflichtung ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes
1956 oder aus § 13 Abs. 9 LBBG 2001 ergibt.
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden, die
unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand
oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 16 LBDG 1997 liegen. Solche Zeiten
zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, das dem
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor
dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten bis
zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiten der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 161b LBDG 1997 zählen in demjenigen
Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte
Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung
entspricht.
(9) Der Vergleichsruhegenuss darf
(10) Abs. 5 Z 1 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende
Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis
zum Ablauf
des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 103
Vergleichsberechnung
(1) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine
Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese
Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um
diesen
Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro, so ist
der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro nicht, so
ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
(5) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes
Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und
kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich
am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
§ 104
Zurechnung; Ausmaß, Erhöhung und Verminderung der Witwenund
Witwerversorgung
Auf Personen, die vor dem 1. Mai 2002 Anspruch auf eine monatlich
wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem
Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung hatten, sind die §§ 9, 15a bis 15d, 20 und 62b Abs. 1 Z 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. April 2002 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch
erfolgte bescheidmäßige Absprache über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten
am 30. April 2002 geltenden Fassung unwirksam.
§ 105
Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich
wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem
Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes
1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung
weiterhin anzuwenden.
§ 106
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die
nach dem 30. April 2002 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die
nach dem 30. April 2002 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand
gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Mai 2002 eingetreten sind, sind
die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes
1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden
Fassung weiterhin
anzuwenden.
§ 107
Teilpensionsregelung
(1) Der 9. Abschnitt des 2. Hauptstücks ist nur auf Pensionen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 sind dem Gesamteinkommen nur dann
zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich
angetreten
wird.
(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhebezug
im Jahr 2001 10 %
im Jahr 2002 20 %
im Jahr 2003 30 %
im Jahr 2004 40 %
der Vollpension nicht überschreiten.
Übergangsbestimmungen zum Nebengebührenzulagenrecht
§ 108
Anspruchsbegründende Nebengebühren
Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren
sind die im § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die
Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. November 1972 geltenden
Fassung angeführten
Nebengebühren zu verstehen.
§ 109
Berechnung der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss für Hinterbliebene, die
schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind
die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren
Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d
des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen,
sofern sie nicht
erwerbsunfähig und bedürftig sind.
§ 110
Kürzung der Nebengebührenzulage bei Kürzung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet
worden ist, ist § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes in der nach dem
Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997
geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
§ 111
Ausmaß der Nebengebührenzulage
(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf
Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch
vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt
eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der
sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden
Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer
allfälligen
Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand
verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten
Jahr, so ist der Divisor "700" in § 73 Abs. 2 jeweils durch
folgenden Divisor zu
ersetzen:
Jahr Divisor
2000 455
2001 472,5
2002 490
2003 507,5
2004 525
2005 542,5
2006 560
2007 577,5
2008 595
2009 612,5
2010 630
2011 647,5
2012 665
2013 682,5
Gemeinsame Übergangsbestimmungen
§ 112
Anrechnung ausgezahlter Leistungen
Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes allenfalls noch ausgezahlten
Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind
auf die nach
diesem Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
§ 113
Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden
nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach
dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht
berührt.
Schlussbestimmungen
§ 114
Verweisung
(1) Soweit in Landesgesetzen auf durch § 84 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder auf
Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden
Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der
jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend
angeführten
Fassung anzuwenden:
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch
das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001,
§ 115
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form
zu verwenden.
§ 116
Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens
jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt
werden.
§ 117
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die §§ 101 bis 103 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand
verstorbene Beamten gebührende Versorgungsgenüsse, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 erstmalig gebühren, über den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior
Nießl
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