Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2002 betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des Art. 35 Abs. 4 L-VG und des § 10 Abs. 1 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Oktober 2002, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 105, wird wie folgt berichtigt:
Im § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „geordnet" durch das Wort „genordet" ersetzt.