LGBL_BU_20030213_12•Festsetzung des Anpassungsfaktors sowie des Wertausgleichs in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten
LGBL_BU_20030213_12Festsetzung des Anpassungsfaktors sowie des Wertausgleichs in ruhe- und versorgungsrechtlichen AngelegenheitenGazette13.02.2003
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 2003, mit der der Anpassungsfaktor sowie der Wertausgleich in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2003 festgesetzt werden
Auf Grund der §§ 47 Abs. 3, 48, 69 Abs. 2 und 103 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, der §§ 25 und 37 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/1998, des § 9 Abs. 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/1998, der §§ 25 Abs. 5 und 38 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1999, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, dem Landesbeamtengesetz 1985, dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 und dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 LBPG 2002 und § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sowie für die Anpassung der zu Ruhe- oder Versor-gungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
(2) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 LBPG 2002 und § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
(3) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 66 und des § 103 Abs. 3 und 4 LBPG 2002 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
§ 2
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 33 LBPG 2002 oder § 26 des Pensionsgesetzes 1965, die im Dezember 2002 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge haben, auf die § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 zu jedem Ruhe- und Versorgungsbezug, auf den § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Jahrespensionseinkommen von nicht mehr als 26.600 Euro 1,5 % des Jahrespensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Jahrespensionseinkommen als 26.600 Euro gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 Euro und der Erhöhung des Jahrespensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit dem jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(2) Als Jahrespensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache des jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezuges, auf den § 1 Abs. 1 anzuwenden ist und auf den im Dezember 2002 Anspruch besteht.
Für die Landesregierung:
Nießl
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