LGBL_BU_20030415_17•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2003 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
LGBL_BU_20030415_17Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2003 betreffend die Bekämpfung des MaiswurzelbohrersGazette15.04.2003
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2003 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhütung der Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera), in der Folge als „Schadorganismus" bezeichnet.
§ 2
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Art Mais (Zea mays).
§ 3
Anzeigepflicht
Das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch diesen Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
§ 4
Überwachung
(1) Zur leichteren Feststellung eines Auftretens des Schadorganismus sind in potentiell befallsgefährdeten Gebieten von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Behörde dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) eines Grundstückes anzuordnen.
(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten eine verstärkte Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst durchzuführen.
§ 5
Untersuchung
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
§ 6
Befallszone
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus eine Befallszone abzugrenzen.
(2) Die Befallszone hat das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das angrenzende Gemeindegebiet, zu umfassen.
(3) Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) ist darüber zu informieren.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn frühestens drei Jahre nach der letzten Feststellung des Schadorganismus amtlich das Vorhandensein des Schadorganismus nicht mehr festgestellt wird. Die Verständigungspflicht gemäß Abs. 3 in Form und Umfang gilt sinngemäß.
§ 7
Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen
(1) In der Befallszone darf auf Flächen, auf denen ein Befall an einer Wirtspflanze festgestellt wurde, im darauffolgenden Jahr die Wirtspflanze Mais (Zea mays) nicht angebaut werden.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine befallsmindernde Vorbehandlung der Flächen mit einem in der Folgekultur gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002, zugelassenen Insektizid gegen Bodenschädlinge durchgeführt wird. Ein Anbau darf auch dann stattfinden, wenn eine Saatgutbeizung mit einem gegen Diabrotica virgifera virgifera zugelassenen Saatschutzmittel vorgenommen wurde oder wenn zur Verlängerung der Wirkungssicherheit von bereits zugelassenen breit wirksamen Saatgutbeizen gegen Bodenschädlinge der Käfer bei Auftreten in Mais mit entsprechend geeigneten Geräten (zB Stelzentraktor) bekämpft wird. Die Durchführung der Behandlungen ist in den betriebsüblichen Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen und beim Betreten von befallenen Flächen oder von Lagerräumen, in denen befallene oder befallsverdächtige Pflanzen oder Pflanzenteile gelagert werden, sind zur Verhinderung der Gefahr der Verschleppung des Schädlings geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
(4) Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte dürfen erst dann aus einer Befallszone verbracht werden, wenn sie zuvor gründlich von allen Erd- und Pflanzenrückständen gesäubert worden sind.
§ 8
Kontrollen
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) hat durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen (Einsichtnahme in die Mehrfachanträge, Kontrolle der Betriebsaufzeichnungen) die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß § 7 zu überprüfen.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
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