LGBL_BU_20030604_30•4. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
LGBL_BU_20030604_304. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997Gazette04.06.2003
Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (4. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997), LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000, S. 42, sowie durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1."
„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 96a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."
„(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen."
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 96 Abs. 2) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden."
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie des Bundes oder vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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