LGBL_BU_20030625_33•Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
LGBL_BU_20030625_33Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wirdGazette25.06.2003
Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 (LBBG 2001), LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2002, wird wie folgt geändert:
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„(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst oder gemäß § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12b Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten."
„(11) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn er
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V des Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn
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„(7a) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden."
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§ 52b
Dienstzulagen
Abweichend von § 57 Abs. 2 lit. b, c und d des Gehaltsgesetzes
1956 beträgt die Dienstzulage
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§ 52c
Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen Abweichend von § 59a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt die Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen 69,2 Euro."
„(2) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(2a) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam."
„(4) Rechtswirksam sind Anträge
„(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 10, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 29 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 12d und § 35 Abs. 13 LBBG 2001 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
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