Gesetz vom 24. April 2003, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG) ausgeführt wird (Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz - Bgld. LDAG)
Der Landtag hat in Ausführung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003, beschlossen:
§ 1
(1) Für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert ist, kann er nach Beratung in der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksschulinspektor und dem Dienststellenausschuss für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen geeigneten Landeslehrer mit der Leitervertretung beauftragen. Er hat den Bezirksschulrat und den Dienststellenausschuss von einer derartigen Beauftragung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Falls kein Vertreter nach Abs. 1 beauftragt wird sowie im Falle der Verhinderung eines nach Abs. 1 beauftragten Vertreters erfolgt die Vertretung des Schulleiters durch den gemäß § 27 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003, vorgesehenen Landeslehrer.
§ 2
§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003, bestellt ist; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt.