Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juli 2003 über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Landes-Grenzwerteverordnung - L-GWV)
Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 6, 38 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 2, 43, 69 Z 6 und 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld.
BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1
Anwendung von Bestimmungen der GKV 2003
(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2003 (Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003), sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Die Verweise auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 11, 13 und 14 der GKV 2003 sind jeweils als entsprechende Verweise auf die §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7, 41, 42 Abs. 4, 43 Abs. 1, 2, 5 und 7, 66, 67, 68 Abs. 2 und 95 Abs. 1 des Bgld. BSchG 2001 zu verstehen.
(3) Verweise auf die GKV 2003 beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.