nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird, geändert wird
Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Bgld. Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird, LGBl. Nr. 11, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird eingefügt:
"7. Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002."