LGBL_BU_20030910_59•Gesetz vom 9. Juli 2003, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird
LGBL_BU_20030910_59Gesetz vom 9. Juli 2003, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wirdGazette10.09.2003
Gesetz vom 9. Juli 2003, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde."
(1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 14 auszuzahlen.
(3) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen ab Änderung der Auszahlung verlangt wird.
(4) § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind."
„(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten."
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