Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei | Omnilex
LGBL_BU_20031216_73•Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBL_BU_20031216_73Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen BaupolizeiGazette16.12.2003
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Dezember 2003, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Andau wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):