LGBL_BU_20031219_75•Verordnung, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird
LGBL_BU_20031219_75Verordnung, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wirdGazette19.12.2003
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Dezember 2003, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7, des § 8 und des § 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Das monatliche Entgelt für die gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,1890 Euro
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter
Nutzfläche 0,1890 Euro
c) für das Reinigen der Gehsteige und
deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter
der zu reinigenden Fläche 0,3424 Euro
§ 2
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20 % der im § 1 lit. a und b festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Der aus den §§ 1 und 2 sich ergebende Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent aufzurunden und vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im Nachhinein zu leisten.
§ 4
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 3,65 Euro, nach Mitternacht 4,15 Euro zu betragen hat.
§ 5
Bestehende, für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. November 2001, LGBl. Nr. 51, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird, außer Kraft.
(3) Das Ausmaß der durch das Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkten Erhöhung des monatlichen Entgeltes beträgt, auf die geänderten Entgeltanteile bezogen,
nach § 1 lit. a 4,01 %
nach § 1 lit. b 4,01 %
nach § 1 lit. c 4,00 %
Für den Landeshauptmann:
Dr. Rezar
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