Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Jabing aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei | Omnilex
LGBL_BU_20031230_76•Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Jabing aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Jabing aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBL_BU_20031230_76Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Jabing aus dem Bereich der örtlichen BaupolizeiGazette30.12.2003
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Jabing aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Jabing wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Oberwart übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):