LGBL_BU_20040225_27•Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G
LGBL_BU_20040225_27Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-GGazette25.02.2004
Gesetz vom 11. Dezember 2003 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte und den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) „Zuweisung" im Sinne dieses Gesetzes ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) „Rechtsträger" im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts. Die vom Land verschiedenen Rechtsträger werden in den folgenden Bestimmungen kurz als „Rechtsträger" bezeichnet.
(3) „Zugewiesene Landesbedienstete" im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienststand stehenden Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(4) „Betriebsübergang" im Sinne dieses Gesetzes ist der Übergang eines Betriebs, eines Unternehmens oder eines Betriebs- oder Unternehmensteils von einer Veräußerin oder einem Veräußerer auf eine Erwerberin oder einen Erwerber im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16 (§ 10 dieses Gesetzes).
§ 3
Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise
(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen.
(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.
§ 4
Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung
(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn
(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 5
Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten
(1) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung tritt keine Änderung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Landesbediensteten ein.
(2) Die Zeit der Dienstleistung beim Rechtsträger ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nach Maßgabe der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften voll zu berücksichtigen.
(3) Zugewiesene Landesbedienstete haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Vorrückung und Beförderung richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.
(5) Dienstort der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Landesbediensteten verwendet werden. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
§ 6
Diensthoheit und Dienstaufsicht
(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesbeamtinnen oder Landesbeamten. Der Instanzenzug gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz geht an die Landesregierung. Diese übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die nach den Dienstrechtsgesetzen der Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. Ausgenommen sind folgende Angelegenheiten:
(4) Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesvertragsbediensteten mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber betraut.
(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.
(6) Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes oder zum Geschäftsführer widerrufen, wenn das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer eine Weisung im Sinne des ersten Satzes nicht befolgt.
§ 7
Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
§ 8
Optionsrecht
(1) Die von einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a betroffenen Landesbediensteten haben das Recht, innerhalb von einem Jahr ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem von der oder dem Landesbediensteten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf eines Jahres nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung.
(3) Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt die Wahrnehmung des Optionsrechts als Austrittserklärung im Sinne des § 22 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Landesvertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Landesvertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn durch eine Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a hoheitliche Aufgaben auf einen Rechtsträger übertragen werden.
(6) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für die oder den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist.
(7) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Überganges des Dienstverhältnisses entspricht. Eine Vereinbarung zwischen dem Land und der oder dem Landesvertragsbediensteten über die Ausbezahlung einer Zwischenabfertigung aus Anlass des Überganges des Dienstverhältnisses wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
§ 9
Betriebsübergang auf das Land,
eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband
(1) Im Falle eines Betriebsüberganges auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBl. Nr. 49, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte
und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des
betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, LGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
(5) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, LGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16, umgesetzt.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einem vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.
(3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, sowie § 41 LBDG 1997 nicht berührt.
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