LGBL_BU_20040227_29•Gesetz, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
LGBL_BU_20040227_29Gesetz, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wirdGazette27.02.2004
Gesetz vom 13. November 2003, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 36a Frauen- und Sozialhäuser"
„(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
„(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint."
„(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden."
„(7) Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann zum Teil oder zur Gänze verwehrt werden, wenn sich der Hilfesuchende weigert zumutbare Arbeit anzunehmen."
„(2) Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen."
„(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 § 14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß."
(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen persönliche Hilfe gewährt werden.
(2) Die persönliche Hilfe kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen."
„(1) Soziale Dienste umfassen:
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
(1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen."
„(1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung."
„(2) Vom Hilfeempfänger sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
„(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt."
„(6) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die Daten von hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu verarbeiten.
(7) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(8) In gleicher Weise dürfen Daten von natürlichen und juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma, Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt verarbeitet werden.
(9) Die Verwendung dieser Daten kann in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, erfolgen. Teilnehmer an diesem Informationsverbundsystem - und zugleich auch dessen Auftraggeber - sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden.
(10) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträger übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten aus dem Informationsverbundsystem ist zu dokumentieren.
(11) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/ 2001, garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen."
„§ 69a
Stellungnahmerecht des Bürgermeisters
Dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens sowohl der maßgebliche Sachverhalt als auch die voraussichtliche Entscheidung der Behörde mitzuteilen. Der Bürgermeister kann dazu innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Für den Fall, dass der Bürgermeister gegen die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht dem Bürgermeister ein Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu, wobei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt."
„11. Abschnitt
Sozialbericht
§ 78a
Sozialbericht
(1) Die Landesregierung hat jährlich einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
(2) Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren."
Artikel II
(1) § 19 Z 9 in der Fassung des Art. I Z 22, § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 26 und Art. I Z 40 bis 44 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.
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