Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. März 2004 betreffend die Höchstverzinsung von Fremddarlehen
Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 Z 3 und 26 des Bgld.
Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2002, wird verordnet:
Für die Gewährung einer Förderung darf die Verzinsung des in einem Kalenderhalbjahr zugezählten Darlehens den entsprechenden Durchschnittszinssatz der Tabelle 3.1.2 „Euro-Zinsswap-Sätze-EURIBOR-Basis" der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank der ersten beiden Monate des dem Kalenderhalbjahr vorausgehenden Kalenderquartals um nicht mehr als 1 % - Punkt übersteigen. Der Zinssatz der gewählten Fixzinsbindungsperiode hat sich dabei auch an der nächstliegenden Swap-Laufzeit der Tabelle 3.1.2 zu orientieren.