LGBL_BU_20040527_38•Verordnung, mit der die Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung geändert wird
LGBL_BU_20040527_38Verordnung, mit der die Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung geändert wirdGazette27.05.2004
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Mai 2004, mit der die Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung geändert wird
Aufgrund des Art. 59 L-VG und des Art. 103 Abs. 2 B-VG wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. November 2001, mit der die Referate auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt werden (Referatseinteilung), LGBl. Nr. 57/2001, wird wie folgt geändert:
„Wasserrecht; Kraftfahrwesen, Kraftfahrlinien; Straßenpolizei;
Straßenverwaltungsrecht; Eisenbahnwesen; Schifffahrtsrecht;
Zivilluftfahrt; Rechtliche Angelegenheiten des Maschinenwesens, Dampfkessel- und Heizungswesens; Rechtliche Angelegenheiten der Güterwege und Hofzufahrten; Rechtliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Altlastensanierung;
Veranstaltungswesen; Lichtspielwesen; Erschließung und Nutzung von Bodenschätzen;
Angelegenheiten des Dienstrechts der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen sowie Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, soweit nicht andere Behörden auf Grund der gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ergehenden Gesetze damit betraut sind; Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrats sowie der Kollegien der Bezirksschulräte, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung; Äußere Organisation (Aufbau, Organisationsform, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der allgemeinbildenden Pflichtschulen;
Äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen (außer den Landesberufsschulheimen) bestimmt sind;
Dienstpostenplan der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen; Verwaltung der Landessonderschulen, der Privatschulen des Landes sowie der angeschlossenen Schülerheime;
Angelegenheiten des Dienstrechts der Lehrer für öffentliche Berufsschulen sowie Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Berufsschulen, soweit nicht andere Behörden auf Grund der gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ergehenden Gesetze damit betraut sind; Äußere Organisation (Aufbau, Organisationsform, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der Berufsschulen; Äußere Organisation der Schülerheime der Landesberufsschulen; Dienstpostenplan der Lehrer für Berufsschulen; Verwaltung der Landesberufsschulen;
Ausübung der Mitgliedschaft des Landes im Verein „Freunde des Gewerbe-Gymnasiums Güssing";
Kindergärten, Kinderkrippen, Tagesheimstätten und Horte, einschließlich der fachlichen Anstellungserfordernisse sowie der Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts der vom Land, den Gemeinden oder Gemeindeverbänden angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen (mit Ausnahme der Berufsschulen) bestimmt sind; Schulgesundheitspflege; Landesbildstelle und Bezirksbildstellen (audio-visuelle Lehrmittel);
Studienförderung mit Ausnahme für die Studierenden des Studiums aller Kunstrichtungen; Zweckzuschüsse zu den Pflichtschulbauten der Gemeinden; Schulstiftungen und kirchliche Stiftungen;
Angelegenheiten des Tourismus einschließlich der Förderung;
Ausbau von See- und Freibädern; Camping- und Mobilheimwesen;
Angelegenheiten des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel einschließlich der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel;
Apotheker und Dentisten;
Grundlagenforschung in Bezug auf Lagerstätten."
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