LGBL_BU_20050215_17•Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Änderung
LGBL_BU_20050215_17Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), ÄnderungGazette15.02.2005
Gesetz vom 10. November 2004, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 6. November 1997 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, wird wie folgt geändert:
„(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Landesregierung auf Antrag binnen vier Monaten im Einzelfall auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einer Angehörigen oder von einem Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den inländischen vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.
(4) Ist auf Grund der gemäß Abs. 3 vorgelegten Zeugnisse die von einer Antragstellerin oder von einem Antragsteller in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung die Gleichhaltung gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation von der Antragstellerin oder vom Antragsteller entweder durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 4 nur vorgeschrieben werden, wenn die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 3 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 4 nachzuweisen.
(6) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller aus einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, und hat dieser Staat diesen Beruf nicht reglementiert, hat die Landesregierung die Gleichhaltung gemäß Abs. 3 auszusprechen, wenn die entsprechenden Nachweise (Berufserfahrung und Ausbildungsnachweise) im Sinne des Art. 3 lit. b oder Art. 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG vorgewiesen werden. Die Landesregierung kann dabei allenfalls die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 verlangen."
„(7) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinne der Abs. 3 bis 6."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_BU_20050215_17",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_BU_20050215_17",
"bundesland": "B",
"applikation": "Lgbl"
}
}