Gesetz vom 30. Juni 2005, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, LGBl. Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden