LGBL_BU_20050913_76•Gesetz, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
LGBL_BU_20050913_76Gesetz, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wirdGazette13.09.2005
Gesetz vom 30. Juni 2005, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2002, wird wie folgt geändert:
„(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl der oder des Minderjährigen zu dienen. Diese ist nur vorzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass in der Folge eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung hergestellt wird und die bestmögliche familiäre und soziale Entfaltung der oder des Minderjährigen gesichert ist."
„(3) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung haben die Personen, die das Pflegekind übernehmen wollen, zu beantragen.
(4) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung darf nur erteilt werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch die Unterbringung in der Pflegefamilie oder bei Pflegepersonen die bestmögliche persönliche und soziale Entfaltung der oder des Minderjährigen sichergestellt ist und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 vorliegen. Insbesonders müssen die Personen, die das Pflegekind übernehmen wollen, Haltungen und Fähigkeiten besitzen, die eine bestmögliche Förderung des Pflegekindes sicherstellen und eine soziale Integration des Pflegekindes gewährleisten.
(5) Die Pflegebewilligung ist zu versagen, wenn bei den Personen, die das Pflegekind übernehmen wollen, oder den mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen nachfolgend angeführte Fakten vorliegen:
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme einer oder eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung erfolgt als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater).
(2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt und keine Versagungsgründe nach § 17 Abs. 5 Z 1 und 2 vorliegen. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch nicht mehr als 4 Tageskinder gleichzeitig betreut werden.
Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils 3 Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 3 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird."
(3) Als persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen gelten:
(4) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, wobei § 20 sinngemäß gilt. Änderungen hinsichtlich der Betreuungsvoraussetzungen sind von der Tagesmutter oder dem Tagesvater der Aufsichtsbehörde umgehend zu melden.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_BU_20050913_76",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_BU_20050913_76",
"bundesland": "B",
"applikation": "Lgbl"
}
}