LGBL_BU_20060302_13•Burgenländische Baugesetz-Novelle 2005
LGBL_BU_20060302_13Burgenländische Baugesetz-Novelle 2005Gazette02.03.2006
Gesetz vom 20. Dezember 2005, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2005)
StF.: LGBl. Nr. 13/2006
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter Beachtung des Abs. 4 Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
(3) Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen
(4) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist."
„(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen Höchstsätze festzulegen. Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerechneten Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden mit unterschiedlicher Einwohnergröße heranzuziehen sind.
(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maßnahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen."
„(12) Auf Verlangen der Bauwerberin oder des Bauwerbers ist von der Baubehörde eine Bestätigung darüber auszustellen, ob das Bauvorhaben im Sinne der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen Verordnung barrierefrei gestaltet ist."
Artikel II
(1) § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 18 Abs. 12 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 und § 9 in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(3) Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2005/263/A).
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