Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. März 2006, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2005, wird verordnet:
Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 mit 4,90 Euro
je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten ordentlichen Volkszählung) festgesetzt.