LGBL_BU_20060607_24•7. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997
LGBL_BU_20060607_247. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997Gazette07.06.2006
Gesetz vom 16. März 2006, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (7. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
„§ 142a
Vernehmung von minderjährigen Zeugen
(1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein."
„§ 194b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 24/2006
§ 93 Abs. 2 Z 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 24/2006 gilt nur für am 1. Jänner 2006 noch nicht beendete und für nach dem 31. Dezember 2005 neu angetretene Karenzurlaube."
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Reifeprüfung wird ersetzt
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