LGBL_BU_20060630_32•Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006 - Bgld. HTVO 2006
LGBL_BU_20060630_32Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006 - Bgld. HTVO 2006Gazette30.06.2006
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. Juni 2006 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe (Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006 - Bgld. HTVO 2006)
Gemäß § 125 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. Nr. 15/2006, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Für die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(2) In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. Nr. 105/2005, nicht enthalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
Höchsttarife
§ 3. (1) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Kehrung in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 20 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen. Das Arbeitsentgelt nach der Anzahl der Geschosse ist wie folgt zu berechnen:
Kehrpflicht und zusätzliche Kosten
§ 4. (1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach dem Kehrgesetz.
(2) Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer dadurch zusätzliche Kosten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Kehrgesetz oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Gründe für die verhinderte Kehrung die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat.
(3) Hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer zu vertreten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Kehrgesetz oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten der oder dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung stellen.
Zuschläge
§ 5. (1) Wenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent des Arbeitsentgelts verrechnet werden. An Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. Nr. 144/1983, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgelts verrechnet werden.
(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. Nr. 15/2006, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke das amtliche Kilometergeld verrechnen.
(3) Für Arbeiten, welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verhalten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, darf ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden. Als außerordentliche Erschwernisse sind anzusehen:
(4) Wenn an einem Fang mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, darf pro Feuerstätte ein Zuschlag von 20% des Arbeitsentgelts verrechnet werden.
Rechnungslegung
§ 6. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
Schlichtungsstelle
§ 7. (1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung und dem Kehrgesetz ergeben, wird beim Referat für Konsumentenschutz und Preisregelung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
(3) Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Referat für Konsumentenschutz und Preisregelung sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Hauptreferat Gewerbe- und Baurecht angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied oder Ersatzmitglied, welches dem Referat für Konsumentenschutz und Preisregelung angehört.
(4) Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.
(5) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in Form einer Empfehlung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.
(6) Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2006 bereits den Objekttarif auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 50/2005, bezahlt haben, ist für das Jahr 2006 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
(2) Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2006 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 50/2005, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 50/2005, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 50/2005, außer Kraft.
Anlage
Höchsttarife
für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
A. Objekttarif und Arbeitsentgelt für Kehrungen und das
Ausbrennen oder Ausschlagen von Kehrgegenständen
bis insgesamt 10 kW Nennwärmeleistung
Objekttarif 10,00 Euro
Arbeitsentgelt
a) für die ersten drei Geschosse 4,73 Euro
b) für jedes weitere Geschoss unabhängig
vom Brennstoff 1,58 Euro
über 10 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung und
für Feuerstätten von Zentralheizungen bis
50 kW Nennwärmeleistung
Objekttarif 15,00 Euro
Arbeitsentgelt
a) für die ersten drei Geschosse 5,64 Euro
b) für jedes weitere Geschoss unabhängig
vom Brennstoff 1,88 Euro
50 kW bis 150 kW Nennwärmeleistung
Objekttarif 15,00 Euro
Arbeitsentgelt
a) für die ersten drei Geschosse 6,06 Euro
b) für jedes weitere Geschoss unabhängig
vom Brennstoff 1,88 Euro
über 150 kW Nennwärmeleistung
Objekttarif 60,00 Euro
Arbeitsentgelt pro angefangenem Meter 0,90 Euro
beschloffen werden muss oder wenn dies verlangt
wird, unabhängig vom Brennstoff
Objekttarif 15,00 Euro
Arbeitsentgelt
a) für die ersten drei Geschosse 12,60 Euro
b) für jedes weitere Geschoss 3,36 Euro
bestiegen werden muss,
Objekttarif 60,00 Euro
Arbeitsentgelt je angefangener Viertelstunde 5,73 Euro
Verbindungsstücken (Poterien)
für Feuerungsanlagen je angefangenen Meter 0,50 Euro
Ausschlagen von Fängen je angefangener
Viertelstunde und Arbeitskraft 5,73 Euro
B. Arbeitsentgelt für Überprüfungen und Befunde
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