LGBL_BU_20060814_43•Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, Änderung
LGBL_BU_20060814_43Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, ÄnderungGazette14.08.2006
Gesetz vom 18. Mai 2006, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung der Gesetze 32/2001 und 29/2004, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden
„(2) Österreichischen Staatsangehörigen sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig (§ 31 Fremdenpolizeigesetz 2005) im Inland aufhalten und
„(3) Personen, denen der Status einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zukommt, können auf Leistungen der Grundversorgung entsprechend dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 42/2006, beschränkt werden."
„(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
(7) Fremden gemäß Abs. 5 kann, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist."
„(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist der Person zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält."
„(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die folgenden Arten von Richtsätzen vorzusehen:
„(4) Der Richtsatz für die Alleinunterstütze oder den Alleinunterstützten hat, mit Ausnahme der Bestimmung des Abs. 5, den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person zu decken, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltspflichtigen Angehörigen und mit keiner Lebensgefährtin oder keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Richtsätze für eine hauptunterstützte Person und für Mitunterstützte haben den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person sowie ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebensgefährtin oder ihres Lebensgefährten und der sonst mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken."
„(5) Lebt eine hilfesuchende Person im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass sie von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls die oder der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihr oder ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 2 zu gewähren."
„(6) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn die hilfesuchende Person ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf jedoch hiedurch nicht beeinträchtigt werden."
„(7) Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann zum Teil oder zur Gänze verwehrt werden, wenn sich die oder der Hilfesuchende weigert, zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden."
„(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung der oder des Hilfesuchenden (des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen) durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland erteilt wurde, gesichert werden, wenn die hilfesuchende Person auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches oder sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt ist."
„(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind."
„(4) Hat eine hilfesuchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird."
„(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies der hilfesuchenden Person nicht zumutbar ist; hiebei ist auf das Lebensalter, die physischen und geistigen Kräfte und die familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen."
„(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat."
„(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einer Darlehensgeberin oder einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung der oder dem Hilfesuchenden zumutbar ist."
„(1) Behinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt."
„(1) Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von Zuschüssen zu den Kosten, die dem behinderten Menschen für die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das Einkommen des behinderten Menschen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten Bedacht zu nehmen."
„(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem behinderten Menschen aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der behinderte Mensch für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2."
„(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese ist seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten, wenn diese nicht vorhanden sind, der oder dem ältesten Angehörigen oder der zur Besachwaltung berufenen Person, auszuzahlen und so zu bemessen, als wären die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte oder andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen."
„(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt von Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren."
„(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des Hilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden."
„(3) Der Antrag ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er - auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nicht die im Abs. 2 genannten Angaben enthält. Ist bereits auf Grund dieser Angaben ersichtlich, dass eine Bewilligung im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden kann, so ist der Antrag abzuweisen. Der Antrag ist weiters ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass deren Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist."
„(4) In anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen hat der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Zur mündlichen Verhandlung ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde zu laden."
„(7) Die Vollendung der Errichtung des Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen."
„(4) Die Betriebsbewilligung ist zu versagen, wenn die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber - bei einer juristischen Person eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - zwischenzeitig wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass deren Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist."
„(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung der oder dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betreuten Personen auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen."
„(2) Die Betriebsbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger - bei einer juristischen Person eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - zwischenzeitig wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass deren Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist."
„(1) Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 47, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
„(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
„(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können."
„(2) Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z 3, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 467/2004, zu leisten."
„(1) Musste einer hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger diese Kosten zu ersetzen."
„(3) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
„(7) Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen."
„(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."
„(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen."
„(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder ihre zur Besachwaltung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist."
„(1) Vor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingt, hat die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen, Fachpädagoginnen oder Fachpädagogen, Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, Berufsberaterinnen oder Berufsberater und anderer Fachkräfte Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu bestellen."
„(1) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Besachwaltung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
„(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Besachwaltung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren."
„Kostenersatz an andere Länder
(1) Das Land Burgenland hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder, mit denen eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe besteht, LGBl. Nr. 15/1976, bei Gegenseitigkeit die für die Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören Kosten, die einem Träger für eine Hilfesuchende oder einen Hilfesuchenden
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn
(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 1 gelten folgende Regelungen:
(5) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die oder der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(6) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Nicht zu ersetzen sind:
(7) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(8) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."
„(3) Die Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."
„§ 81 Verweise und Umsetzungshinweise
(1) Verweise in diesem Bundesgesetz sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
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