. Gesetz vom 18. Mai 2006, mit dem das Bgld.
Kurzparkzonengebührengesetz geändert wird (Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz-Novelle 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz), LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben (Kurzparkzonengebühr)."
Die Höhe der Kurzparkzonengebühr ist vom Gemeinderat durch
Verordnung festzusetzen."
„(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten."
Soweit in diesem Gesetz die StVO 1960 zitiert wird, ist darunter die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2005, zu verstehen."