LGBL_BU_20061220_63•Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_BU_20061220_63Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und ForstwirtschaftGazette20.12.2006
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 2006, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ) geändert wird
Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ), LGBl. Nr. 10/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 92 Abs. 5 Z 3 LArbO liegt vor, wenn für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 92 LArbO unterziehen können.
Die Auslösewerte betragen:
„(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren."
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