LGBL_BU_20061229_68•Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, Neufestsetzung
LGBL_BU_20061229_68Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, NeufestsetzungGazette29.12.2006
Entwurf einer Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Dezember 2006, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorgerinnen und Hausbesorger neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7, des § 8 und des § 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1. Das monatliche Entgelt für die gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2034 Euro
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter
Nutzfläche 0,2034 Euro
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter
der zu reinigenden Fläche 0,3685 Euro
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin oder dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20 % der im § 1 lit. a und b festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3. Der aus den §§ 1 und 2 sich ergebende Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent aufzurunden und von der Hauseigentümerin oder vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger monatlich im Nachhinein zu leisten.
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin oder des Hausbesorgers oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger bzw. deren oder dessen Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 3,80 Euro, nach Mitternacht 4,30 Euro zu betragen hat.
§ 5. Bestehende, für die Hausbesorgerin oder den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Dezember 2005, LGBl. Nr. 101, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird, außer Kraft.
(3) Das Ausmaß der durch das Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkten Erhöhung des monatlichen Entgeltes beträgt, auf die geänderten Entgeltanteile bezogen, 2,5 %.
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