Kundmachung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 19. Jänner 2007 über die Aufhebung einer Wortfolge in § 4 Abs. 2 Z 1 sowie des § 4 Abs. 3 und des § 4 Abs. 4 Z 2 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2006, G 121-122/06-6, die Wortfolge „und der Erwerber glaubhaft macht, daß er das zu erwerbende Grundstück selbst im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird" in § 4 Abs. 2 Z 1, sowie § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 2 des Gesetzes vom 29. Jänner 1996 über den Verkehr mit Grundstücken im Burgenland (Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 1995 - Bgld. GVG), LGBl. Nr. 42/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2007 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.