LGBL_BU_20070208_8•Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG
LGBL_BU_20070208_8Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUGGazette08.02.2007
Gesetz vom 14. Dezember 2006 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen sowie den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
IPPC-Anlagen
§ 4 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige
§ 5 Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 6 Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 7 Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der
Anlage
§ 8 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
§ 9 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers,
Anpassungsmaßnahmen
§ 10 Erfassung von Umgebungslärm und Planung von
Lärmminderungsmaßnahmen
§ 11 Information der Öffentlichkeit
§ 12 Auflassung
Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und
Folgenbegrenzung (SEVESO II-Betriebe)
§ 13 Pflichten der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers
§ 14 Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner
Notfallplan
§ 15 Pflichten der Behörde
Zugang zu Informationen über die Umwelt
§ 16 Umweltinformationen
§ 17 Informationspflichtige Stellen
§ 18 Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 19 Mitteilungspflicht
§ 20 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 21 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 22 Rechtsschutz
§ 23 Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 24 Übermittlungspflicht
§ 25 Abgabenbefreiung
§ 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
§ 27 Behörde
§ 28 Überwachung und Berichtspflichten
§ 29 Strafbestimmungen
Übergangsbestimmungen, Umsetzungshinweise
§ 30 Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt
§ 31 Übergangsbestimmungen für Betriebe nach dem 3. Abschnitt
§ 32 Umsetzungshinweise
§ 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anhang 1
Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden
Schadstoffe für den 2. Abschnitt
Anhang 2
Stoffliste zum 3. Abschnitt
Anhang 3
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1. (1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die
integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.
(3) Ziel des 4. Abschnitts dieses Gesetzes ist
Geltungsbereich
§ 2. (1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
(3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2006, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2006, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006, unterliegen. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, erforderlich ist.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhang 3 zu berücksichtigen.
(2) Im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
(3) Im Sinne des 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
IPPC-Anlagen
Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige
§ 4. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben:
(3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 5. (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 4 haben Parteistellung:
(2) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung von allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 6. (1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer dem § 4 unterliegenden Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der Anlage
§ 7. (1) Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:
(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 zu enthalten.
(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 4 Abs. 3 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Bescheid zur Kenntnisnahme oder zur Untersagung erlassen wird.
(5) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 7 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
§ 8. (1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.
(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers,
Anpassungsmaßnahmen
§ 9. (1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so in Stand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die von der Betreiberin oder vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin oder des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat ihre oder seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.
(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
(5) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren ab Errichtung der Anlage zu überprüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(6) Die im Zuge der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen vorzunehmenden Änderungen an der Anlage sind der Behörde zu melden. Stellen diese Änderungen eine wesentliche Änderung dar, ist eine Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 unverzüglich zu beantragen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiter betrieben werden.
(7) Hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber Maßnahmen nach Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Zu diesem Zweck hat die Behörde regelmäßig die Bewilligungsauflagen auf ihre Einhaltung und ihre Anpassung an den Stand der Technik zu überprüfen.
(8) Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn
(9) Würden die nach Abs. 7 oder Abs. 8 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.
Erfassung von Umgebungslärm und Planung von
Lärmminderungsmaßnahmen
§ 10. (1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem nach einer Verordnung gemäß § 11 Z 5 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I. Nr. 60/2005, definierten Ballungsraum befinden.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekanntzugeben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Lärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2008 einen Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern auszuarbeiten und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist der Aktionsplan vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen.
Information der Öffentlichkeit
§ 11. (1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jeder Person freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.
(3) Die Behörde hat die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.
(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.
Auflassung
§ 12. (1) Beabsichtigt die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.
(2) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die von der Anlageninhaberin oder vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den vorschriftsmäßigen Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen oder hat die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassende Anlageninhaberin oder auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat die Behörde ihr oder ihm die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person der auflassenden Anlageninhaberin oder des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags gemäß Abs. 3 nicht berührt.
Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und
Folgenbegrenzung(SEVESO II-Betriebe)
Pflichten der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers
§ 13. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebs, bei Betrieben, die erst zu einem Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
(4) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner
Notfallplan
§ 14. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 9 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung und Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 9 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(4) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß Abs. 9 zu untersagen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.
(5) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 2), die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 3) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(6) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern, einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 9 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.
(7) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle besonders folgenschwer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind und eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung externer Notfallpläne entsprechend den Vorschriften des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(8) Nach Maßgabe einer Verordnung (Abs. 9) hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 2 Z 2
(9) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form von
Pflichten der Behörde
§ 15. (1) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat
(7) Die Behörde hat über den Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Betriebs oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb im Sinne dieses Abschnitts handelt.
Zugang zu Informationen über die Umwelt
Umweltinformationen
§ 16. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
Informationspflichtige Stellen
§ 17. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind -
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
(3) Als Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt es, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 18. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
Mitteilungspflicht
§ 19. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich - oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint - mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 16 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 23), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Mitteilung dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen und die oder der Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 22) zu unterrichten.
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 20. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
(2) Andere als die in § 18 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 21. (1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen die Inhaberin oder den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich die oder der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist die oder der Betroffene von der Mitteilung an die oder den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
Rechtsschutz
§ 22. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag der oder des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 23. (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 19 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit von elektronischen Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 20 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 19) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
Übermittlungspflicht
§ 24. Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
Abgabenbefreiung
§ 25. Begehren auf Mitteilungen und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 26. Die Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz sind soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
Behörde
§ 27. (1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
(4) Gegen Bescheide einer Behörde gemäß Abs. 1 und 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Burgenland erhoben werden. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Verfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, bleiben davon unberührt.
Überwachung und Berichtspflichten
§ 28. (1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Bestimmungen des
(2) Wer nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnung regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon nicht berührt werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
Strafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.
Übergangsbestimmungen, Umsetzungshinweise
Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt
§ 30. (1) Die vor In-Kraft-Treten des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, bestehenden Anlagen müssen den Anforderungen des § 7 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Mai 2007 jene Maßnahmen mitzuteilen, die sie oder er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 7 zu erfüllen.
(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 7, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 9 gilt sinngemäß.
(3) Sollte eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 nach § 5 des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, erfolgt sein und noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sein, so hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage eine Ergänzung der Mitteilung entsprechend den Anforderungen des § 7 dieses Gesetzes vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen für Betriebe nach dem 3. Abschnitt
§ 31. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die zur Erfüllung des § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Behörde ein Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 1 und 2) zu übermitteln.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) zu übermitteln.
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 14 Abs. 6 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 hat das Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 2) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(6) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 hat der Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des § 14 Abs. 2 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
Umsetzungshinweise
§ 32. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:
Anhang 1
Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe,
von Bedeutung sind
LUFT
WASSER
Anhang 2
Stoffliste zum 3. Abschnitt
Einleitung
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Bezeichnung des Mengenschwellen in Tonnen
gefährlichen Stoffes für die Anwendung von
§ 2 Abs. 2 Z 1 § 2 Abs. 2 Z 2
1.1 Ammoniumnitrat 5 000 10 000
1.2 Ammoniumnitrat 1 250 5 000
1.3 Ammoniumnitrat 350 2 500
1.4 Ammoniumnitrat 10 50
2.1 Kaliumnitrat 5 000 10 000
2.2 Kaliumnitrat 1 250 5 000
3 Arsen(V)oxid,
Arsen(V)säure und/oder
ihre Salze 1 2
4 Arsen(III)oxid,
Arsen(III)säure und
ihre Salze 0,1
5 Brom 20 100
6 Chlor 10 25
7 Atemgängige pulverförmige
Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickeldisulfid,
Dinickeltrioxid) 1
8 Ethylenimin 10 20
9 Fluor 10 20
10 Formaldehyd
(Konzentration ? 90 %) 5 50
11 Wasserstoff 5 50
12 Chlorwasserstoff
(verflüssigtes Gas) 25 250
13 Bleialkyle 5 50
14 Hochentzündliche verflüssigte
Gase (einschließlich LPG)
und Erdgas 50 200
15 Acetylen 5 50
16 Ethylenoxid 5 50
17 Propylenoxid 5 50
18 Methanol 500 5 000
19 4,4’-Methylen-bis
(2-chloranilin) und seine
Salze, pulverförmig 0,01
20 Methylisocyanat 0,15
21 Sauerstoff 200 2 000
22 Toluylendiisocyanat 10 100
23 Karbonyldichlorid (Phosgen) 0,3 0,75
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
26 Schwefeldichlorid 1 1
27 Schwefeltrioxid 15 75
28 Polychlordibenzofurane und
Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD), in
TCDD-Äquivalenten berechnet 0,001
29 Folgende krebserzeugende Stoffe
bei einer Konzentration von über
5 Gewichtsprozent:
4Aminobiphenyl und/oder seine
Salze, Benzotrichlorid, Benzidin
und/oder seine Salze,
Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethylmethylether,
1,2Dibromethan, Diethylsulfat,
Diemethylsulfat,
Dimethylcarbamoylchlorid,
1,2Dibrom3chlorpropan,
1,2Dimethylhydrazin,
Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphortriamid,
Hydrazin, 2Naphthylamin und/oder
seine Salze, 4Nitrodiphenyl und
1,3Propan-sulton 0,5 2
30 Erdölerzeugnisse:
a) Ottokraftstoffe und Naphtha,
b) Kerosin (einschließlich
Flugturbinenkraftstoffe),
c) Gasöle (einschließlich
Dieselkraftstoffe, leichtes
Heizöl und Gasölmischströme) 2 500 25 000
Anmerkungen zu Teil 1:
Zu Z 1.1:
Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Zu Z 1.2:
Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Zu Z 1.3:
Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, d.h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Zu Z 1.4:
Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
Zu Z 2.1:
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
Zu Z 2.2:
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Zu Z 28:
Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, zu erfolgen.
Zu Z 30 lit. c:
Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen
und Zubereitungen
Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Bezeichnung des Mengenschwellen in Tonnen des
gefährlichen Stoffes gefährlichen Stoffs im Sinne
von § 3 Abs. 3 Z 3 für die
Anwendung von
§ 2 Abs. 2 Z 1 § 2 Abs. 2 Z 2
1 SEHR GIFTIG 5 20
2 GIFTIG 50 200
3 OXYDIEREND 50 200
4 EXPLOSIONSGEFÄHRLICH
(wenn der Stoff, die
Zubereitung oder der
Gegenstand in die
UN/ADR-Gefahrenunterklasse
1.4 fällt) 50 200
5 EXPLOSIONSGEFÄHRLICH
(wenn der Stoff, die
Zubereitung oder der
Gegenstand in die
UN/ADR-Gefahrenunterklasse
1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
oder unter die Gefahrenhinweise
R 2 oder R 3 fällt) 10 50
6 ENTZÜNDLICH
(wenn der Stoff/die
Zubereitung unter die
in der Anmerkung gegebene
Definition fällt) 5 000 50 000
7 LEICHTENTZÜNDLICH
(wenn der Stoff/die
Zubereitung unter die in
der Anmerkung gegebene
Definition fällt) 50 200
8 LEICHTENTZÜNDLICHE
Flüssigkeiten
(wenn der Stoff/die
Zubereitung unter die in
der Anmerkung gegebene
Definition fällt) 5 000 50 000
9 HOCHENTZÜNDLICH
(wenn der Stoff/die
Zubereitung unter die in
der Anmerkung gegebene
Definition fällt) 10 50
10 UMWELTGEFÄHRLICH
Gefahrenhinweise:
a) R 50: „Sehr giftig
für Wasserorganismen"
(einschließlich R 50/53) 100 200
b) R 51/53: „Giftig für
Wasserorganismen; kann
in Gewässern langfristig
schädliche Wirkungen
haben" 200 500
11 JEDE EINSTUFUNG, soweit
nicht oben erfasst, in
Verbindung mit
Gefahrenhinweis:
a) R 14: „Reagiert heftig
mit Wasser" 100 50
(einschließlich R 14/15)
b) R 29: „Entwickelt bei
Berührung mit Wasser
giftige Gase" 500 200
Anmerkungen zu Teil 2:
Zu Z 4 und 5:
Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe zu werten, die für die Zwecke dieses Anhangs als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
Zu Z 6:
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21° C und höchstens 55° C (Gefahrenhinweis R 10), und die Verbrennung unterhalten.
Zu Z 7:
Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55° C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
Zu Z 8:
Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 21° C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11 zweiter Gedankenstrich).
Zu Z 9:
Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 0° C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Falle eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35° C beträgt (Gefahrenhinweis R 12 erster Gedankenstrich) und Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft und Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
Anhang 3
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
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"legislation": {
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"source_id": "LGBL_BU_20070208_8",
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