LGBL_BU_20070718_45•Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO
LGBL_BU_20070718_45Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVOGazette18.07.2007
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 ausgeführt werden (Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO)
Auf Grund der § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25, wird verordnet:
Vorbehaltsgemeinden, schriftliche Erklärung
Vorbehaltsgemeinden
§ 1. In den nachstehenden Gemeinden sind die Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 über den Rechtserwerb an Baugrundstücken anzuwenden (Vorbehaltsgemeinden):
Frankenau-Unterpullendorf
Kaisersdorf
Kobersdorf
Neudorf
Pilgersdorf
Potzneusiedl
Weiden bei Rechnitz
Schriftliche Erklärung
§ 2. (1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.
(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.
(3) Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.
Reisekosten, Aufwandsentschädigung
Reisekosten
§ 3. Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.
Aufwandsentschädigung
§ 4. (1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der
Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen
beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt
bis zu zwei Stunden 36,30 Euro
über zwei Stunden 43,60 Euro.
(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.
Landesverwaltungsabgaben
Abgabenpflichtige Amtshandlungen
§ 5. (1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
Abgabeverpflichtete
§ 6. (1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:
(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 sämtliche Vertragsschließenden und im Falle des Abs. 1 Z 3 sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.
Vorschreibung
§ 7. Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid, mit dem der Rechtserwerb genehmigt wird oder entschieden wird, dass das Meistbot oder das Überbot oder der Übernahmsantrag dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 nicht widerspricht, oder in einem abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
Ausmaß
§ 8. (1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:
Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer
Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots,
Überbots oder Übernahmsantrags
bis 7 260 Euro: 29 Euro
bis 14 520 Euro: 36,30 Euro
über 14 520 Euro: 2,5 von Tausend der Gegenleistung
bzw. Höhe des Meistbots, Überbots
oder Übernahmsantrags, höchstens
jedoch 436 Euro
für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro
für die Genehmigung von sonstigen
Rechtsgeschäften: 29 Euro.
(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:
Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer
Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots,
Überbots oder Übernahmsantrags
bis 7 260 Euro: 43,60 Euro
bis 14 520 Euro: 50,80 Euro
über 14 520 Euro: 3,5 von Tausend der Gegenleistung
bzw. Höhe des Meistbots, Überbots
oder Übernahmsantrags, höchstens
jedoch 436 Euro
für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro
für die Genehmigung von sonstigen
Rechtsgeschäften: 43,60 Euro.
(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 9. Auf die vor Inkrafttreten des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen der Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, außer Kraft.
Anhang
zu § 2 Abs.1
ERKLÄRUNG
gemäß § 9 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 25
Herr/Frau Vor- und Zuname Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz
vertreten durch
Ich erkläre
O in eigener Sache,
O als Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person,
Name der Gesellschaft bzw. juristischen Person;
Rechtsform Firmenbuchnummer
Anschrift der Gesellschaft Art der Vertretungsbefugnis
bzw. juristischen Person (einzeln/kollektiv
zeichnungsbefugt)
Baugrundstücksanteil(e)
Grundst.-Nr. EZ KG Haus-Nr. Whg.-Nr.
nicht als Freizeitwohnsitz zu nutzen oder nutzen zu lassen,
und bestätige, dass mir die im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 vorgesehenen (auf der Rückseite dieser Erklärung abgedruckten) Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
Ort, Datum Unterschrift
Von der Behörde auszufüllen
Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 9 Abs. 5 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bestätigt.
Die/der Vorsitzende
der Grundverkehrskommission:
Die/der Bürgermeister(in):
Ort, Datum
§ 15 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
Die aus einem Genehmigungsbescheid gemäß §§ 4 oder 11 oder aus einer Erklärung gemäß § 9 erwachsenen Pflichten der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers gehen auf die Rechtsnachfolger über.
§ 16 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 3 nachgeholt wird.
§ 17 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
(1) Das Eigentum, das Fruchtnießungsrecht, das Recht des Gebrauchs, die Dienstbarkeit der Wohnung, das Baurecht und das Bestandrecht dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
§ 18 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, insbesondere weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung oder Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung gemäß § 9 unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass für einen im Grundbuch bereits eingetragenen Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, so hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 9 abzugeben.
(3) Bescheide nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung oder über die nachgereichte Erklärung gemäß § 9 auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung nachträglich rechtskräftig versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 2 vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheids um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß § 9 abgegeben wird.
(5) Wird dem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 3 von Amts wegen zu löschen.
§ 19 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 18 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann die Veräußerin oder der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung nach § 18 Abs. 3, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagen der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann die Veräußerin oder der Veräußerer die Rückabwicklung der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte, oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs nach § 18 Abs. 4 gelöscht und erklärt die Veräußerin oder der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag der Veräußerin oder des Veräußerers oder der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1869, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006, zu versteigern. War die Weigerung der Veräußerin oder des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers.
§ 32 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer eine Erklärung oder einen Antrag nicht in den in den § 9 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 angeführten Fristen abgibt oder stellt.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt eine Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Im Falle des Abs. 2 beginnt die Verjährung mit der Einbringung des Antrags oder der Abgabe der Erklärung.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
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