Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren angeordnet werden
Auf Grund des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, wird verordnet:
§ 1. Zur Vermeidung von Schäden an Weinbaukulturen durch Stare im Jahr 2007 werden zu deren Vertreibung gemeinsame Maßnahmen angeordnet.
§ 2. (1) Gemeinsame Vertreibungsmaßnahmen sind in nachstehenden Gemeinden mit folgenden Vertreibungsmitteln vorzunehmen:
(2) Mit der Durchführung der Vertreibungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 10. Juli 2007. Die gemeinsamen Vertreibungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2007 zu beenden.
§ 3. Die Durchführung der Vertreibungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
§ 4. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Weingärten die ihr durch die Maßnahmen erwachsenen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 5 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 anteilsmäßig vorschreiben.