LGBL_BU_20070831_56•Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, Änderung
LGBL_BU_20070831_56Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, ÄnderungGazette31.08.2007
Gesetz vom 5. Juli 2007, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 65/2006, wird wie folgt geändert:
„(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sind bei mindestens 15, bei Hauswirtschaft und Fremdsprachen bei mindestens 12 (bei den Sprachen Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch jedoch bei mindestens fünf) und an Sonderschulen bei einer Höchstzahl von 14 Klassenschülerinnen oder Klassenschülern bei mindestens acht, bei einer Höchstzahl von neun Klassenschülerinnen oder Klassenschülern bei mindestens sechs und bei einer Höchstzahl von sieben Klassenschülerinnen oder Klassenschülern bei mindestens vier Anmeldungen abzuhalten."
„(4) Ein Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. aa Schulorganisationsgesetz sowie ein Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. cc Schulorganisationsgesetz ist jeweils bei der Mindestanzahl von sechs Schülerinnen oder Schülern abzuhalten; ein Förderunterricht in der Volksschule und in der Sonderschule ist in allen Fällen bei der Mindestanzahl von drei Schülerinnen oder Schülern und in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der Berufsschule in allen Fällen bei der Mindestanzahl von sechs Schülerinnen oder Schülern abzuhalten."
„(4) In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden."
„(1) Die Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen in einer Vorschulklasse - darf 25 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse 18) nicht übersteigen und 10 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse 7) nicht unterschreiten."
„(3) In Volksschulklassen können bis zu vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit aufgenommen werden. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf die Höchstzahl der Schülerinnen oder Schüler von 25 (in einer zweisprachigen Volksschulklasse die Höchstzahl von 18 Schülerinnen oder Schülern) nicht überschritten werden. Sofern hievon ausnahmsweise eine Herabsetzung der Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse erforderlich ist, hat hierüber der Landesschulrat zu entscheiden, wobei auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung, das Ausmaß des zusätzlichen Einsatzes von Lehrerinnen oder Lehrern und die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist."
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen oder Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden."
„(2) In Hauptschulklassen können bis zu sechs Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit aufgenommen werden. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf die Höchstzahl der Schülerinnen oder Schüler von 25 nicht überschritten werden. Sofern hievon ausnahmsweise eine Herabsetzung der Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse erforderlich ist, hat hierüber der Landesschulrat zu entscheiden, wobei auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung, das Ausmaß des zusätzlichen Einsatzes von Lehrerinnen oder Lehrern und die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist."
„(3) Die §§ 13, 17, 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten aufsteigend mit den 1. Klassen der entsprechenden Schulart mit 1. September 2007 in Kraft. Die §§ 1, 5, 12, 16 und 25 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten mit 1. September in Kraft."
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