Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 8. Oktober 2007 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Riedlingsdorf vom 20. Juli 2007, ohne Zahl, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Riedlingsdorf getroffen werden
Auf Grund des § 89 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgF, wird verfügt:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Riedlingsdorf vom 20. Juli 2007, ohne Zahl, mit der Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf der Brückengasse, Holundergasse, Oberschützenerstraße, Rosengasse und Tulpengasse verfügt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.