LGBL_BU_20071017_66•Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L- Bau-V
LGBL_BU_20071017_66Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L- Bau-VGazette17.10.2007
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 2007 über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten (Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L-Bau-V)
Auf Grund der §§ 17, 30, 37, 46, 69 Z 5 und § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001).
Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 2. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, ist für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweisungen auf die Bauarbeiterschutzverordnung beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 3. (1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 1 bis 8, ausgenommen § 2 Abs. 3, und § 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Umsetzungshinweise
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