LGBL_BU_20071130_73•Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
LGBL_BU_20071130_73Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches BurgenlandGazette30.11.2007
Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
StF: LGBl. Nr. 73/2007
Der Landtag hat beschlossen:
Mitglieder, Rechtsform und Aufgaben
§ 1. (1) Die im Abs. 3 genannten Gemeinden bilden einen Gemeindeverband im Sinne des Art. 116a Abs. 2 B-VG.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland". Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Eisenstadt. Im folgenden wird er kurz „Verband" bezeichnet.
(3) Mitglieder des Verbandes sind die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie die Gemeinden Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Mörbisch, Müllendorf, Neufeld an der Leitha, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Purbach am Neusiedler See, St. Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Zillingtal, Neusiedl am See, Andau, Apetlon, Breitenbrunn, Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Edelstal, Frauenkirchen, Gattendorf, Gols, Halbturn, Illmitz, Jois, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Pamhagen, Parndorf, Podersdorf am See, St. Andrä am Zicksee, Tadten, Wallern, Weiden am See, Winden am See, Zurndorf, Mattersburg, Antau, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Bad Sauerbrunn, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera.
(4) Der Verband hat die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Erhebung der Wasserabgaben. Der Verband ist berechtigt, auch andere gemeinnützige Aufgaben, insbesondere im Bereich der Wasserwirtschaft und im Interesse der Versorgungssicherheit auch über das Verbandsgebiet hinaus wahrzunehmen. Der Verband und seine wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Weitere Gemeinden können über ihren Antrag in den Verband aufgenommen werden, wenn dies die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten beschließt. Dasselbe gilt für das Ausscheiden von Gemeinden.
Organe
§ 2. Die Organe des Verbandes sind:
Verbandsversammlung
§ 3. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden, die vom Gemeinderat jeder Gemeinde gewählt werden. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ersatzmitglieder müssen dem entsendenden Gemeinderat angehören. Hinsichtlich der Entsendung finden die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß Anwendung. Jede Gemeinde kann die von ihr entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter und Ersatzmitglieder ersetzen. Ersatzmitglieder treten sowohl im Falle einer bloß vorübergehenden Verhinderung, als auch im Falle eines gänzlichen Ausscheidens von Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsversammlung in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, an deren Stelle.
(2) Die Zahl der von jeder Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter wird wie folgt bestimmt: Gemeinden bis zu 1 000 Einwohnern entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern entsenden für je 1 000 Einwohner je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Für die Einwohnerzahl ist die jeweils letzte Volkszählung maßgebend.
(3) Die Funktionsdauer der Verbandsversammlung entspricht der Gemeinderatswahlperiode und dauert jedenfalls so lange, bis die neue Verbandsversammlung zusammentritt.
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 4. (1) Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 11 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Beschlussfassung Rechtsvorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verband übertragenen Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden, oder wenn die beabsichtigte Maßnahme für den Verband mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist. Über den Antrag auf Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach seinem Einlangen zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9 und 10 sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 5. (1) Die Verbandsversammlung hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Jahr zusammenzutreten.
(2) Die Verbandsversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Viertel der Vertreter der Verbandsgemeinden beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages bei der Obfrau oder beim Obmann zu laufen.
(3) Zeit und Ort der Sitzung der Verbandsversammlung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung ist den Mitgliedsgemeinden spätestens zwei Wochen vor der Abhaltung nachweislich zuzustellen. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Sitzung und deren Tagesordnung angegeben sein. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur behandelt werden, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel seine Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Vertreter der Gemeinden anwesend sind. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig oder tritt die Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung ein, so kann der Obmann oder die Obfrau hinsichtlich der unerledigten Verhandlungsgegenstände binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen. Die Verbandsversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(7) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.
Vorstand
§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus
(2) Die Obfrau oder der Obmann wird von der Verbandsversammlung aus deren Mitte gewählt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter Einrechnung des Obmannes oder der Obfrau in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes. Die Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmitglieder können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes und des Kontrollausschusses entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, dass die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet. Die Wahl hat binnen sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl stattzufinden.
Aufgaben des Vorstandes
§ 7. (1) Der Vorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Obmann oder der Obfrau vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Bereichen des Verbandes.
(2) Dem Vorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Sitzungen des Vorstandes
§ 8. (1) Die Obfrau oder der Obmann hat den Vorstand binnen vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder zur ersten Sitzung einzuberufen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen und tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber in jedem Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von zwei Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(3) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung ist samt der Tagesordnung wenigstens drei Tage vorher, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zuzustellen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) An den Sitzungen des Vorstandes haben auch der oder die leitende Bedienstete und der technische Betriebsleiter oder die technische Betriebsleiterin mit beratender Stimme teilzunehmen. Soweit dies für die Beratungen zweckdienlich erscheint, können auch andere Personen beigezogen werden.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 9
Aufgaben der Obfrau oder des Obmannes
(1) Die Obfrau oder der Obmann beruft die Verbandsversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt jeweils den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss zeitgerecht erstellt werden. Ihr oder ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.
(2) Die Obfrau oder der Obmann vertreten den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihr bzw. ihm oder in ihrem bzw. seinem Namen gezeichnet. Urkunden, durch die für den Verband Rechtsverbindlichkeiten begründet werden, müssen von der Obfrau oder dem Obmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterfertigt werden.
(3) Die Obfrau oder der Obmann wird im Verhinderungsfall durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, und wenn auch diese oder dieser verhindert ist, durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.
§ 10
Kontrollausschuss
(1) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Kontrollausschuss entsprechend der Zusammensetzung der Verbandsversammlung zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und der Gebarung des Verbandes.
(3) Den Beratungen des Kontrollausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Über die Geschäftsführung des Kontrollausschusses kann die Verbandsversammlung nähere Bestimmungen erlassen.
§ 11
Geschäftsführung der Organe
Sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 42, 45 Abs. 1 bis 6 und 9, §§ 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle des Bürgermeisters die Obfrau oder der Obmann.
§ 12
Entschädigung der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
(2) Die den Mitgliedern der Verbandsversammlung erwachsenden Barauslagen sind diesen von den entsendenden Gemeinden zu vergüten.
§ 13
Unvereinbarkeit
Kein Mitglied des Vorstandes oder Kontrollausschusses darf während seiner Funktionsdauer Bau- und Lieferaufträge und sonstige Dienstleistungen für den Verband und seine Unternehmungen erbringen oder deren Dienstnehmerin oder Dienstnehmer sein. Dies gilt auch für juristische Personen, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses maßgeblich beteiligt ist.
§ 14
Entwurf des Wirtschaftsplans
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist durch zwei Wochen während der Dienstzeit in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der Entwurf des Wirtschaftsplans im Wege der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zuzustellen.
§ 15
Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluss
(1) Die Obfrau oder der Obmann hat den Wirtschaftsplan für das nächste Wirtschaftsjahr bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis längstens 31. März zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluss an die Verbandsgemeinden unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden. Weiters hat er am Sitz des Verbandes zwei Wochen kundzumachen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss während der Dienststunden beim Verband zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Wirtschaftsplan für das nächste Haushaltsjahr und der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr samt den allenfalls eingelangten Einwendungen sind in der jeweils nächsten Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Landesregierung ist je eine Abschrift des genehmigten Wirtschaftsplanes und des genehmigten Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
(2) Wird der Wirtschaftsplan nicht zeitgerecht beschlossen, gilt als Provisorium bis zur Beschlussfassung desselben der Wirtschaftsplan des vorangegangenen Jahres.
(3) Der Rechnungsabschluss ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.
(4) Der Rechnungsabschluss und die Bilanz sind vor Vorlage an die Verbandsversammlung, die jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres zu erfolgen hat, in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 16
Anordnungsbefugnis in Fällen äußerster Dringlichkeit
In Fällen äußerster Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau oder der Obmann die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes erwirken.
§ 17
Grundsätze der Gebarung
Die Finanzgebarung hat nach den Grundsätzen der kaufmännischen
Betriebsaufzeichnungen (Doppik) zu erfolgen.
§ 18
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Der Verband ist berechtigt, im Rahmen seines Aufgabenbereiches wirtschaftliche Unternehmungen zu errichten oder solchen beizutreten.
(2) Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt dem Obmann oder der Obfrau. Diese sind für die genaue Befolgung der von der Verbandsversammlung oder dem Vorstand erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.
§ 19
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
(2) Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze der Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.
§ 20
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
(2) Der Verband kann industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Anstalten von der Verpflichtung zum Bezug von Nutzwasser befreien. Von einer solchen Befreiung sind jedoch Betriebe auszunehmen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auch der Bezug von Nutzwasser aus der Wasserleitung erforderlich ist.
(3) Der Verband kann Betriebe, die einen unverhältnismäßig großen Verbrauch an Nutzwasser haben (zB größere Industriebetriebe), aus Gründen der Trinkwasserversorgung vom Bezug von Nutzwasser ausschließen, wenn ihnen die Beschaffung von Nutzwasser billigerweise anderweitig zugemutet werden kann.
(4) Der Bezug von Trinkwasser darf niemandem verweigert werden, sofern er den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
§ 21
Feststellung der Anschlusspflicht
(1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid des Verbandes gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
(2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.
§ 22
Freiwilliger Anschluss
(1) Der Verband kann Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, für die ein Anschlusszwang nicht besteht, aufgrund eines schriftlichen Antrages den Anschluss an die Verbandswasserleitung gestatten, sofern dadurch die Leistungsfähigkeit der Verbandswasserleitung unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht nicht beeinträchtigt wird. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse anzuwenden.
§ 23
Wasserbezug und Wasserzähler
(1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf ihre oder seine Kosten zu errichten und instand zu halten.
(3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn die oder der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, dass die Messgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, ist der bzw. dem Abgabenpflichtigen der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben, anderenfalls trägt der Verband die Prüfkosten.
(4) Bei Neubauten und Sanierungen hat die Herstellung der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähler durch den Verband auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen zu erfolgen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Herstellung der Hausleitung obliegt dem Anschlusswerber.
(5) Sämtliche Anschlussleitungen bis einschließlich der Wasserzähler sind Eigentum des Verbandes oder gehen nach deren Fertigstellung in das Eigentum des Verbandes über.
§ 24
Wasserleitungsordnung
(1) Der Verband hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
(3) Die Wasserleitungsordnung tritt mit Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland in Kraft.
§ 25
Wasserabgaben
(1) Der Verband wird ermächtigt, durch Verordnung (Wasserabgabenordnung) folgende Abgaben für die Benützung der Verbandswasserleitung und den Wasserbezug zu erheben:
(2) Die Höhe der Wasserabgaben ist so festzusetzen, dass der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen oder Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
§ 26
Wasserleitungsabgabe
Die Wasserleitungsabgabe ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962 in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
§ 27
Grundgebühr und Wasserbezugsgebühr
(1) Für die Benützung der Wasserverbandsanlage und für den Wasserbezug sind eine Grundgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) zusammen.
(3) Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohneinheit oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist so festzusetzen, dass ihr Anteil 50 % der Wasserbezugsgebühr des der Festsetzung vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt.
(4) Die Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) ist eine dimensionsabhängige monatliche Gebühr. Die Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) ist so festzusetzen, dass ihr Anteil 25 % der Wasserbezugsgebühr des der Festsetzung vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt.
(5) Die Wasserbezugsgebühr besteht aus dem Produkt der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag.
(6) Für Nutzwasser aus nur für Nutzwasser bestimmten Leitungen kann in der Wasserabgabenordnung ein eigener Tarif festgesetzt werden, der 70 % der Wasserbezugsgebühr für Trinkwasser nicht übersteigen darf.
(7) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt, ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit dem Bezieher durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist die bezogene Wassermenge vom Verband zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zulegen.
§ 28
Gemeinsame Bestimmungen für die Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr
(1) Die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr sind für einen Abrechnungszeitraum festzusetzen. Dieser darf nicht kürzer als zwei Monate und nicht länger als ein Jahr betragen und ist in der Wasserabgabenordnung festzusetzen.
(2) Im Falle einer Änderung der Wasserbezugsgebühr und der Grundgebühr während eines Abrechnungszeitraumes hat eine aliquote Vorschreibung entsprechend den jeweils geltenden Gebührensätzen zu erfolgen.
(3) Der bei der Ablesung ermittelte Wasserzählerstand ist die Grundlage für die Berechnung des Wasserverbrauches. Die Höhe der vierteljährlichen Akontierungen richtet sich nach dem Wasserverbrauch der letzten Ableseperiode und der monatlich anfallenden Grundgebühr.
(4) Der oder die Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.
§ 29
Wasserbezug für öffentliche Zwecke
Für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Verbandsgemeinden durch Einbauten des Verbandes sowie zum Wasserbezug für öffentliche Zwecke werden jeder Verbandsgemeinde 5 % der in dieser Gemeinde für Privathaushalte abgenommenen Wassermenge vergütet. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 27 zu entrichten.
§ 30
Wasserabgabenordnung
Die Wasserabgabenordnung ist nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Anschlag an der Amtstafel folgt, in Kraft.
§ 31
Veränderungsanzeige
(1) Tritt im Wasserverbrauch an einem angeschlossenen Grundstück mit Bauten, Betrieben oder Anlagen eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart, so hat die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekannt zu geben (Veränderungsanzeige).
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Frist kann auf Antrag verlängert werden.
§ 32
Entstehung des Gebührenanspruches, Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist.
(2) Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
(3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.
(4) Im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes ist die Mieterin oder der Mieter, die Pächterin oder der Pächter, die Fruchtnießerin oder der Fruchtnießer sowie sonstige Inhaberin oder sonstiger Inhaber verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Mieterin bzw. Mieter, Pächterin bzw. Pächter oder Fruchtnießerin bzw. Fruchtnießer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
(5) Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide mit Ausnahme jener nach § 34 haben dingliche Wirkung.
§ 33
Behörden und Verfahren
(1) Der Obfrau oder dem Obmann obliegt die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz.
(2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide erster Instanz.
(3) Im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben sind die Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung - LAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Verfahren zur Erlassung anderer Bescheide sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu führen.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
§ 34
Kosten des Versorgungsnetzes
Die für den Bau, für die Sanierung und den laufenden Betrieb des Versorgungsnetzes erforderlichen Kosten sind, soweit sie nicht durch eigene Beiträge oder Beiträge des Bundes, des Landes oder aus anderen Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden aufzubringen.
§ 35
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 36
Vorstellung
Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Landesregierung erheben. Der § 84 Abs. 2 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55 in der jeweils geltenden Fassung, gilt hiebei sinngemäß.
§ 37
Strafbestimmungen
Wer
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 13. Juli 1956, über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. 10/1956, außer Kraft.
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