LGBL_BU_20071130_74•Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG
LGBL_BU_20071130_74Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBGGazette30.11.2007
Gesetz vom 27. September 2007 über Sozialbetreuungsberufe (Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG)
StF: LGBl. Nr. 74/2007
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
§ 2
Sozialbetreuungsberufe
Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:
(1) Die Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
(2) Darüber hinaus obliegen ihnen:
(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:
(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.
Es obliegen ihnen:
(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderung sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin" oder „Diplom-Sozialbetreuer" mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die
(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.
§ 4
Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Aufgaben von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern bestehen in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenssituation in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Im eigenverantwortlichen Bereich geschieht dies durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund bestehenden Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation dieser Menschen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfelds und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhaltung oder Erhöhung der Lebensqualität.
(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere:
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin" oder „Fach-Sozialbetreuer" mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die
(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 5
Heimhelferinnen oder Heimhelfer
(1) Die Aufgaben von Heimhelferinnen oder Heimhelfern bestehen in der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelferinnen und Heimhelfer führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klientinnen oder Klienten sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
(2) Die Berufsbezeichnung „Heimhelferin" oder „Heimhelfer" darf nur von Personen geführt werden, die
(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht, das Lehrpersonal, die theoretische und praktische Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfungen zu erlassen.
§ 6
Gleichwertige Ausbildungen
Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.
§ 7
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Im Falle des Vorliegens anderer Ausbildungsnachweise als solcher nach § 6 hat die Landesregierung auf Antrag einer Person Befähigungs- und Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141, anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, anzuwenden. Drittstaatsangehörige haben das Recht auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation, sofern sie diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben oder die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits anerkannt wurde und die Drittstaatsangehörigen aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44, das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union haben. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs und die Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz im Burgenland beabsichtigen.
(2) Die Berufsqualifikationen anderer Drittstaatsangehöriger als solcher nach Abs. 1 sind auf Antrag einer Person von der Landesregierung anzuerkennen. Die Landesregierung hat mit Verordnung in Anlehnung an die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141, die näheren Vorschriften über die Anerkennung dieser Ausbildungsnachweise zu erlassen.
(3) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach dem § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer bereits bestehenden Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141, die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, zu erlassen.
(5) Der Eingang eines Antrags nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach dem § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 gelten.
(7) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(8) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.
§ 8
Fortbildung
Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, zu erfolgen.
§ 9
Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung
(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut auf Verlangen des Magistrats haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, wenn Zweifel an der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung bestehen, das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger und deren Familienangehörige, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt sowie Drittstaatsangehörige können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist,
(4) Werden die Nachweise nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat die Führung der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
§ 10
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind von den Bezirkshauptmannschaften oder bei Städten mit eigenem Statut von den Magistraten mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.
§ 11
Umsetzungshinweise
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(1) Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin A" oder „Fach-Sozialbetreuer A" oder „Fach-Sozialbetreuerin BA" oder „Fach-Sozialbetreuer BA" zu führen. Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin BA" oder „Diplom-Sozialbetreuer BA" zu führen.
(2) Personen, die eine Ausbildung oder Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen haben und bereits seit zwei Jahren bei Trägern ambulanter Dienste beschäftigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin" oder „Heimhelfer" bis zum 30. Juni 2009 zu führen. Ab dem 1. Juli 2009 sind sie nur dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin" oder „Heimhelfer" zu führen, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 eine Ausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit in Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 erfolgreich absolviert haben.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 74/2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
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