LGBL_BU_20080116_12•Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz
LGBL_BU_20080116_12Burgenländisches LebensmittelkontrollgebührengesetzGazette16.01.2008
Gesetz vom 22. November 2007 über die Erhebung von Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG)
Der Landtag hat in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren so festzusetzen, dass der gesamte dem Land durch die Vollziehung des § 64 Abs. 1 LMSVG entstehende Aufwand voll ersetzt wird. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.
(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
§ 3
Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger
Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier
Verfügungsberechtigte verpflichtet.
§ 4
Gebührenerklärung, Entstehung des Gebührenanspruchs, Fälligkeit
(1) Das Aufsichtsorgan hat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle der oder dem Gebührenpflichtigen einen Leistungsnachweis auszufolgen. Auf Basis dieses Leistungsnachweises gibt die Verrechnungskasse die Höhe der zu entrichtenden Gebühr der oder dem Gebührenpflichtigen in Form einer Monatsaufstellung bekannt. Diese Bekanntgabe gilt als Gebührenerklärung der oder des Gebührenpflichtigen, wenn diese oder dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Erlassung eines Gebührenbescheids beantragt.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn der Untersuchung oder mit Eintreffen des Aufsichtsorgans am Untersuchungsort für den Fall, dass die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte die Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der zu entrichtenden Gebühr gemäß Abs. 1 fällig, wenn die oder der Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheids stellt. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheids fällig.
§ 5
Abgabenbehörde
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Landesregierung.
§ 6
Pflichten des Aufsichtsorgans
Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde erster Instanz die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.
§ 7
Verwendung des Gebührenertrags
(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zu verwalten; aus dieser sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen.
(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(3) Als Grundlage für die Berechnung der Reisekosten des Aufsichtsorgans gilt die Entfernung vom Dienstort oder Berufssitz desselben bis zum Ort der Amtshandlung. Innerhalb des Dienstortes oder des Ortes des Berufssitzes bleibt die Entfernung von zwei km unberücksichtigt. Falls sich das Aufsichtsorgan bereits im Ortsgebiet der vorzunehmenden Untersuchung oder Kontrolle aufhält, entfällt der Anspruch auf die Reisekosten. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- oder gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zug vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.
§ 8
Verrechnungskasse; Abrechnung
(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten.
(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.
(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.
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