LGBL_BU_20080303_22•Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, Änderung
LGBL_BU_20080303_22Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, ÄnderungGazette03.03.2008
Gesetz vom 13. Dezember 2007, mit dem das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/1998, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Erreichung der im § 1 definierten Ziele können Förderungen nur physischen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) im Bereich der Wirtschaft gewährt werden
(2) Förderungen zur Erreichung des im § 2 definierten Zieles können physischen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) gewährt werden, sofern die Förderungswürdigkeit der einzelnen touristischen Projekte nach einer Prüfung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, ihrer regionalwirtschaftlichen Impulswirkung und ihrer ökologischen Vereinbarkeit feststeht."
„(2) Die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG ist mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, treuhändig zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die Entscheidung über die Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 wird von der Beurteilungskommission gemäß § 7 getroffen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG in Richtlinien festzulegen. Die Gewährung einer Förderung darf ausschließlich auf Basis der erlassenen Richtlinien erfolgen. Die Erlassung sowie die Änderung dieser Richtlinien erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch die Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen."
(1) Zur Entscheidung über die einzelnen Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 wird eine Beurteilungskommission eingerichtet.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Der Beurteilungskommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(4) Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanzangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 2 zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Abs. 3 Z 2 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.
(6) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 und deren Ersatzmitglieder sind über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Beurteilungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Abs. 3 Z 1 bis 3) von der Landesregierung zu bestellen.
(7) Die Beurteilungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Abs. 5 zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Aufgaben der Beurteilungskommission sind:
(9) Die Beurteilungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben."
„(2) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds ist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen."
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